(ots) - Am 1. Februar 2015 tritt das zwischen Deutschland
und Uruguay geschlossene Sozialversicherungsabkommen in Kraft. Von
dem Abkommen profitieren Rentner und Beschäftigte beider Länder.
Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Wer in Deutschland und Uruguay gearbeitet hat, genießt durch das
Abkommen zukünftig Vorteile bei der Rente. Unter anderem können die
für einen Rentenanspruch notwendigen Versicherungszeiten nun in
beiden Ländern erworben werden. Dadurch werden Lücken im
Versicherungsverlauf geschlossen und es verbessert sich die
Möglichkeit, eine Rente aus beiden Ländern zu erhalten. Ein Antrag
auf die uruguayische Rente gilt zugleich als Antrag auf die deutsche
Rente und umgekehrt. Die Zahlung in den jeweils anderen Staat erfolgt
ohne Einschränkungen.
Vorteilhaft ist das Abkommen auch für vorübergehend im anderen
Vertragsstaat beschäftigte Arbeitnehmer. Wird ein in Deutschland
Beschäftigter von seinem Arbeitgeber nach Uruguay entsandt, um dort
eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, gelten für diese
Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate weiterhin die
deutschen Rechtsvorschriften. Beschäftigte müssen also nicht mehr vom
deutschen in das uruguayische Rentensystem wechseln. Das Gleiche gilt
umgekehrt für Entsendungen aus Uruguay.
Weitere Informationen zum Leben und Arbeiten im Ausland gibt es im
Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder am kostenlosen
Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 10004800.
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