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Zwei Nachbarn stritten um eine Anpflanzung an der Grenze ihrer
Grundstücke. Es handelte sich um Bambusstauden, die im Laufe der Zeit
in die Höhe geschossen waren. Ein Nachbar fühlte sich dadurch
erheblich beeinträchtigt. Seine freie Sicht werde eingeschränkt und
bei Schneefall neigten sich die Stauden außerdem zu stark in Richtung
seines Anwesens. Deswegen sei dringend ein Beschnitt angesagt. Der
Eigentümer der Pflanzen verteidigte sich unter anderem damit, dass es
sich bei Bambus im botanischen Sinne um ein Gras handle und deswegen
die entsprechenden Hecken-Vorschriften im geltenden
(baden-württembergischen) Nachbarrecht gar nicht greifen könnten. Und
plötzlich sahen sich die zuständigen Oberlandesrichter mit Fragen der
Biologie konfrontiert. Nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS trafen sie eine interessante Entscheidung: Ein Gras
könne im Sinne des Rechts wie eine Hecke bewertet werden. Deswegen
musste der Nachbar den störenden Bambus bis auf eine Höhe von 1,80
Metern beschneiden. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 12 U
162/13)
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