Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Kammergericht Berlin - vom 29. Dezember 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhaft vorgenommene Axilladissektion, Kammergericht Berlin, Az.: 20 U 261/13
Chronologie:
Die Klägerin begab sich 2002 in die Behandlung des Beklagten, einem niedergelassenen Chirurgen. Dieser führte eine operative modifizierte radikale Mastektomie mit Axillaausräumung durch. Seit der Operation leidet die Klägerin an erheblicher Bewegungseinschränkung des rechten Armes.
Verfahren:
Bereits das Landgericht Berlin (Az.: 6 O 2/07) hat den Vorfall umfangreich fachmedizinisch aufarbeiten lassen. Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die Axilladissektion behandlungsfehlerhaft erfolgte. Die jetzigen Gesundheitsbeschwerden seien auf diesen Fehler zurückzuführen. Daraufhin verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 35.000,- Euro sowie weiterer materieller Schäden von ca. 20.000,- Euro. Im Übrigen wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Die gegen diese Entscheidung von der Beklagtenseite eingelegte Berufung hat das Kammergericht Berlin nun gemäß § 522 ZPO zurückgewiesen.
Anmerkungen von Ciper & Coll. (RA Dr. D.C.Ciper LLM, RA D.C. Mahr LLM, RA M.B. Gilsbach LLM, RAin Irene Rist, RAin Agnes Szlachecki):
Arzthaftungsprozesse können sich lange hinziehen. Der streitgegenständliche Vorfall datiert aus 2002. Derartig lange Verfahrensdauern stellen keine Besonderheit dar, so die Rechtsanwälte Dr D.C.Ciper LLM, und Daniel C. Mahr LLM. Der Vorteil für den geschädigten Patienten liegt in diesem Fall jedoch an anderer Stelle: Zusätzlich zu den ausgeurteilten Beträgen und den später noch zu eruierenden Feststellungsansprüchen erhält die Klägerin Zinsen, die fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Zentralbank liegen und das seit Klagezustellung. In der vorliegenden Sache steigert das die Regulierungssumme um einen erheblichen Betrag.
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