PresseKat - Das Immobilienjahr 2015: Was ändert sich für Eigentümer, Vermieter und Mieter?

Das Immobilienjahr 2015: Was ändert sich für Eigentümer, Vermieter und Mieter?

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Als Immobilienmakler möchten wir unsere Kunden und Interessenten über aktuelle Neuerungen rund um das Immobilienjahr 2015 informieren.

(firmenpresse) - Einbezogen werden dabei sowohl Eigentümer von Immobilien und Liegenschaften als auch Mieter von Häusern und Wohnungen. In den vergangenen Monaten hat sich der Gesetzgeber viel Mühe gegeben, Gesetzesänderungen und Ergänzungen in die Wege zu leiten, die sowohl Eigentümer als auch Mieter betreffen. Darüber sind Sie Immobilienmakler aus Karlsruhe regelmäßig auf dem Laufenden gehalten worden. Mit diesem Ausblick auf das Jahr 2015 möchten wir noch einmal drei besonders aktuelle Themenbereiche aufgreifen.

Höhere Grunderwerbssteuer im Westen und Südwesten

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grunderwerbssteuer ist das GrEStG, das Grunderwerbssteuergesetz als Landesgesetz. Das macht Grundstückskäufe in den Bundesländern unterschiedlich teuer. Zum Jahreswechsel 2014/2015 haben die beiden Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Saarland den Steuersatz auf jeweils 6,5 Prozent erhöht. Im Saarland beträgt die Erhöhung ein, in Nordrhein-Westfalen eineinhalb Prozent. Damit liegen beide, zusammen mit Schleswig-Holstein, deutschlandweit an der Spitze aller Bundesländer. Am niedrigsten werden mit dreieinhalb Prozent die Grundstückskäufe in Bayern besteuert. Diese Steuererhöhung betrifft die Käufer von Grundstücken und Immobilien. Nach dem GrEStG sind beide Beteiligten gleichermaßen steuerpflichtig, also der Verkäufer und der Käufer. Üblich ist es jedoch im Kaufvertrag zu vereinbaren, dass der Käufer die Grunderwerbssteuer bezahlt. Aufgrund dessen wird ihm der Bescheid zugestellt. Würde er nicht bezahlen, würde sich das Finanzamt automatisch an den Verkäufer wenden.

Mietpreisbremse in modifizierter Form

Unter Federführung von Bundesjustizminister Heiko Maas unternimmt die Bundesregierung verschiedenartige Anstrengungen, um die Position und die Rechte von Mietern zu stärken. Eine Maßnahme dazu ist die sogenannte Mietpreisbremse. Wie das Wort sagt, sollen unverhältnismäßige Mietpreissteigerungen ausgebremst werden. Das Gesetz soll im Laufe des ersten Halbjahres 2015 in Kraft treten, ohne dass zurzeit ein konkreter Zeitpunkt dafür feststeht. Geschützt werden, sollen Mieter, während Vermieter einen deutlichen Ausfall bei den Mieteinnahmen beklagen. Der Tenor lautet, dass bei Zweit- oder Weitervermietungen die neue Kaltmiete nicht höher als zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete sein darf. Diese allgemeine Feststellung kann innerhalb jedes einzelnen Bundeslandes individuell eingegrenzt werden. Sie bezieht sich auf solche Wohngebiete, die von den Bundesländern per Rechtsverordnung als ein angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen werden. Hier soll die Mietpreisbremse für zunächst fünf Jahre gelten. In Städten und Gemeinden mit einem offiziellen Mietspiegel ist die Situation recht klar. Anders sieht die Ermittlung von Vergleichsmieten dort aus, wo diese Bezugsgrundlage fehlt. Dort sind Unstimmigkeiten unvermeidbar. Auch für die Mietpreisbremse selbst gibt es Ausnahmen. Die beziehen sich auf Neubauten sowie auf Zwischenmodernisierungen mit einem Erstbezug nach umfassender Modernisierung. Alle mit der Immobilienwirtschaft Befassten warten mit Spannung auf ihre jeweilige Länderregelung sowie auch darauf, wie das Bundesgesetz letztendlich formuliert und anschließend interpretiert wird.





Restriktives Bestellerprinzip bei Vermietungen wird gelockert

Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen! Diese Redensart gilt zukünftig bei Vermietungen von privaten sowie gewerblichen Räumen. Bisher musste der Mieter die Provision von zwei Monatskaltmieten zuzüglich der Mehrwertsteuer auch dann bezahlen, wenn der Makler vom Vermieter beauftragt worden war. Das ändert sich zeitgleich mit der Mietpreisbremse. Die derzeitige Problematik liegt in der erst- und einmaligen Möglichkeit, eine Wohnung gegen Provision vermitteln zu können. Das engt den Aktionsradius des Maklers deutlich ein und schmälert seine Verdienstmöglichkeiten. Befürchtet wird auch, dass sich Vermieter ihrerseits die Maklerkosten sparen und selbst aktiv werden. Damit reduziert sich das Angebot für die Mieter auf dem Wohnungsmarkt. Denen bleibt zukünftig kaum eine andere Wahl, als ihrerseits einen Makler mit der Wohnungssuche zu beauftragen. Das sollte für einen Ausgleich bei den besorgten Immobilienmaklern sorgen.

Auch die Immobilienmakler in Karlsruhe sehen noch erheblichen Diskussions- und Änderungsbedarf zu Mietpreisbremse und Bestellerprinzip. Bis auf Weiteres bleibt alles beim Alten. Das erste Quartal 2015 endet mit dem Osterwochenende. Realistisch gesehen werden die Auswirkungen eher nach als vor der 2015er Sommer-Parlamentspause zu erwarten sein, also doch erst in der zweiten Jahreshälfte.

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Datum: 03.02.2015 - 09:40 Uhr
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