Die Auftragsbestätigung mit der folgenden Klausel "in case of dispute it will be settled at danish court" hat zur Folge, dass der Gerichtsstand in Dänemark ist.
(firmenpresse) - Der Käufer in Dänemark und der Verkäufer in Belgien waren sich darüber einig, dass Handelsabkommen in der Branche in der Regel telefonisch oder mit Skype vereinbart werden, und dass die Vereinbarung mit einer Auftragsbestätigung vom Käufer oder vom Verkäufer bestätigt wird.
Unmittelbar nach den telefonischen Gesprächen und der Vereinbarung hat die dänische Firma zwei Auftragsbestätigungen an den belgischen Verkäufer geschickt. Die Auftragsbestätigungen beinhalten Kauf- und Lieferbedingungen des dänisches Käufers und auch die Klausel "in case of dispute it will be settled at danish court".
Die belgische Firma hat den Lieferauftrag ohne Einsprüche angenommen.
Nachfolgend hat die belgische Firma Rechnungen ausgestellt, in denen die Kauf- und Lieferbedingungen auf der Rückseite nachgedruckt waren.
Die Lieferung der belgischen Firma hatte wesentliche Mängel, und der dänische Käufer hat eine Klage mit Anspruch auf Zahlung von ungefähr DKK 111.000 erhoben. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Klage beantragt.
Nachdem die dänische Firma eine Klage am See- und Handelsgericht in Dänemark erhoben hatte, erhob auch die belgische Firma eine Klage gegen den Käufer an einem belgischen Gericht.
Das Gericht in Belgien beschloss, dass das Rechtsverfahren in Belgien auf einen Zeitpunkt nach der Entscheidung des Rechtsstreits am See- und Handelsgericht verschoben werden soll.
Das See- und Handelsgericht entschied, dass der richtige Gerichtsstand ein dänisches Gericht ist.
Das Gericht begründete den Beschluss mit folgenden Bemerkungen: Die Klausel im Auftrag war deutlich, und der Verkäufer hatte die Lieferung ohne Einsprüche an den Käufer versandt. Vor diesem Hintergrund hat der Verkäufer die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen akzeptiert.
Die Rechnungen, die lange nach der Lieferung verschickt wurden, haben die Verkaufs- und Lieferbedingungen auf der Rückseite enthalten. Das konnte nicht zur Folge haben, dass die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers als zwischen den Parteien vereinbart angesehen wurden.
Das Gericht befand es als nicht nachgewiesen, dass die Parteien auf Grund von vier vereinzelten Verkäufen vier Jahre vorher, vereinbart hatten, dass der Gerichtsstand in Belgien ist.
Unter Berücksichtigung dessen urteilte das Gericht, dass der Rechtsstreit beim See- und Handelsgericht in Dänemark fortgesetzt werden sollte.
http://www.fachanwalt-transportrecht-schleswig-holstein.de/daenemark-anwaelte-transportrecht.html
http://www.askt.dk/hvem-er-vi/advokater/anders-stig-vestergaard
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