(ots) - Berichte in Online-Meldungen, wonach ein
Urteil vom 16. Dezember 2014 des Amtsgerichts Pankow auf
Rechtswidrigkeit einer im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens (DOI)
versendeten Bestätigungs-E-Mail erkannt habe, weist der DDV als
sachlich nicht richtig zurück. Dies nimmt der DDV zum Anlass, um von
den Gerichten endlich Klarstellung bezüglich der Bestätigungs-E-Mail
im DOI-Verfahren zu fordern. Bereits das Urteil des
Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2012 hatte Verunsicherung
gebracht - wobei dieses aber die vom Bundesgerichtshof (BGH) bereits
2011 festgestellte grundsätzliche Eignung des DOI-Verfahrens für
E-Mail-Werbung völlig verkennt. Dazu äußert sich DDV-Präsident
Patrick Tapp wie folgt:
"Das DOI-Verfahren hat sich im Interesse des Verbraucherschutzes
in ganz weitem Maße in der Praxis durchgesetzt. Dies völlig zu Recht,
denn es stellt sicher, dass nur derjenige elektronische Werbung wie
zum Beispiel Newsletter erhält, der diese auch zuvor ausdrücklich
angefordert hat. Die durch die jüngste Berichterstattung wieder
aufgeflammte Verunsicherung der Branche bezüglich der
Bestätigungs-E-Mail zeigt den dringenden Bedarf, hier im Sinne von
Verbraucherschutz und Unternehmensinteressen für Klarstellung zu
sorgen." Tapp weiter: "Der DDV fordert daher dringend eine
höchstrichterliche Rechtsprechung, die das vom BGH als sachgerecht
beurteilte DOI-Verfahren insbesondere auch gegen
wettbewerbsrechtliche Beanstandungen der Bestätigungs-E-Mail
absichert. Wenn dies die Gerichte nicht leisten können, so ist der
Gesetzgeber gefordert".
Dies gilt nach Auffassung des DDV umso mehr, als Einzelmeinungen,
die der Bestätigungsmail im Double-Opt-In-Verfahren einen
Werbecharakter beimessen, der ganz überwiegenden Meinung in
Rechtswissenschaft und Gerichtspraxis gegenüber stehen.
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