Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Lüneburg - vom 02. Dezember 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Nicht diagnostizierte Sprue-Erkrankung mit Chronifizierungsgefahr, 30.000,- Euro, LG Lüneburg, Az.: 2 O 201/13
Chronologie:
Die Klägerin begab sich aufgrund abdomineller Beschwerden in die Behandlung des Beklagten. Dieser nahm unter anderem eine totale Koloskopie vor und erachtete im Folgenden sämtliche Untersuchungsergebnisse für unauffällig. Erst anlässlich einer Nachbehandlung bei anderen Medizinern wurde eine Sprue-Erkrankung diagnostiziert. Zwischenzeitlich waren rund fünf Jahre mit Beschwerdesymptomatik vergangen.
Verfahren:
Das Landgericht Lüneburg hat sich der Auffassung der Klägerseite angeschlossen, dass "ein Arzt auch von seiner Seite aus dafür Sorge tragen müsse, dass wenn ein behandlungsbedürftiger Befund vorliege, der Patient davon Kenntnis erlange und zwar auch dann, wenn er sich nicht mehr melden würde." Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich über eine pauschale Entschädigung über 30.000,- Euro ab.
Anmerkung von Ciper & Coll.:
Im vorliegenden Fall hielt es das Gericht aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage nicht für notwendig, ein fachmedizinisches Gutachten einzuholen, was in Arzthaftungsprozessen sonst üblich ist. Die Vergleichssumme stellt einen angemessenen Ausgleich für die erlittene Gesundheitsschädigung der Patientin dar, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius Gilsbach, LLM fest.
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