PresseKat - Schadensersatz bei Gepäckverlust von Handgepäck während Sicherheitskontrolle am Flughafen

Schadensersatz bei Gepäckverlust von Handgepäck während Sicherheitskontrolle am Flughafen

ID: 117047

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 02. Mai 2007 entschieden, dass Fluggäste gegen die Fluggesellschaft grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn Gegenstände, die bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen in die Obhut der Fluggesellschaft gelangen, verloren gehen. Die Übergabe in die Obhut der Fluggesellschaft hat der Fluggast jedoch genauestens und beweisbar zu dokumentieren. von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reiserecht und Luftverkehrsrecht)

(firmenpresse) - MA 2009 (Ma) Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 02.05.2007, Az.: 3-13 O 170/06) hat bezüglich von Gepäckschaden und Gepäckverlust während der Sicherheitskontrolle am Flughafen entschieden, dass Fluggäste grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn am Sicherheits-Check abgenommene Gegenstände verloren gehen oder beschädigt werden. Das Landgericht Frankfurt bejaht die Haftung für abhanden gekommenes Reisegepäck in ständiger Rechtsprechung (Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 01.04.2008, Az: 2-4 O 451/06).
Im konkret entschiedenen Fall flog der Geschäftsführer einer Firma, die Polizeieinsatzstöcke herstellte, vom Flughafen Frankfurt am Main nach Wien. Dort wollte er den Prototypen des neu entwickelten Polizeieinsatzstocks vorführen. Er führte den Einsatzstock beim Einchecken am Flughafen Frankfurt für den Lufthansa-Flug im Handgepäck bei sich. Nach dem Check-in am Frankfurter Flughafen wurde der Geschäftsführer bei der vom Flughafenbetreiber Fraport AG durchgeführten Sicherheitskontrolle darauf hingewiesen, dass er diese beiden Stöcke nicht im Handgepäck mit sich führen dürfte. Ihm wurde angeboten, diese in Sicherheitsverwahrung zu nehmen, wobei ihm versichert wurde, dass er die zwei Stöcke in Wien sofort wieder übergeben bekommen würde.
Es wurde ihm sogar eine „Empfangsbescheinigung über in Verwahrung genommene Gegenstände“ der Fraport AG ausgehändigt. Darin heißt es vorgedruckt: ”Auf Grund bestehender Sicherheitsmaßahmen wurden Ihnen bei der heute durchgeführten Kontrolle folgende Gegenstände abgenommen und zur Weiterleitung an die befördernde Luftverkehrsgesellschaft übergeben. Sie erhalten Ihre Gegenstände am Aussteigeflughafen von der Luftverkehrsgesellschaft zurück”. Nach Ankunft in Wien konnten die Einsatzstöcke nicht aufgefunden werden. Sie blieben verschwunden. Daraufhin verlangte der Fluggast Schadensersatz über mehr als 6.000 Euro von der Fluggesellschaft Lufthansa.




Das Landgericht Frankfurt sieht Ansprüche auf Schadensersatz von Fluggästen wegen Verlust von abgenommenen Gegenständen aus dem Reisegepäck zwar grundsätzlich als gegeben an. Im konkret entschiedenen Fall hat der Fluggast jedoch nicht dartun können, dass die beiden Einsatzstöcke in die Obhut der Lufthansa als Luftverkehrsgesellschaft gelangt sind. Das Landgericht Frankfurt entschied insbesondere, dass Mitarbeiter des Flughafenbetreibers oder der Sicherheitsfirma am Flughafen nach den völkerrechtlich maßgeblichen Haftungsvorschriften des Montrealer Übereinkommen nicht „Leute“ des Luftfrachtführers oder der Fluggesellschaft sind (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 02.05.2007, Az.: 3-13 O 170/06). „Leute“ der Fluggesellschaft im Sinn des MÜ können zwar auch Personen sein, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Fluggesellschaft stehen, so selbstständige Unternehmer, denen die Fluggesellschaft eine Funktion bei der Ausführung des Beförderungsvertrags überträgt, jedoch nicht das hoheitlich handelnde Personal des Flugsicherungsdienstes (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 02.05.2007, Az.: 3-13 O 170/06).
Daher ist es dringend erforderlich, zur Beweisführung eine genaue Dokumentation im Falle der Abgabe von Gegenständen aus dem Reisegepäck und aus Reisekoffern oder Handgepäck anzufertigen.
PRAXISTIPP:
1. Gegenstände sollten nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung und Quittung abgegeben werden.
2. In der Empfangsbestätigung sollte detailliert mit Nennung von Namen, Daten und Uhrzeiten aufgeführt werden, wer wem zu welchem Zeitpunkt welchen konkret bezeichneten Gegenstand übergeben hat.
3. Fluggäste sollten den Gegenstand in der Empfangsbestätigung so genau wie möglich beschreiben und den Wert des Gegenstandes beziffern.
4. Fluggäste sollten Gegenstände nicht in die Hände der Mitarbeiter des Flughafenbetreibers oder der Sicherheitsfirma am Flughafen geben. Diese Mitarbeiter sind nach den völkerrechtlich maßgeblichen Haftungsvorschriften des Montrealer Übereinkommen nicht „Leute“ des Luftfrachtführers oder der Fluggesellschaft.

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Datum: 09.09.2009 - 13:19 Uhr
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