(ots) - Entgegen der Pressemitteilung der Deutschen
Umwelthilfe basiert das Urteil (Az. 4 U 266/13; 12 O 145/12) des
Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht auf den Analysewerten des von der
Deutschen Umwelthilfe beauftragten Analyselabors - bei dieser Analyse
eines zum dortigen Zeitpunkt noch nicht zertifizierten Labors fanden
sich zahlreiche Unstimmigkeiten, auf welche das OLG Karlsruhe in der
mündlichen Verhandlung als auch im Urteil in aller Deutlichkeit
hingewiesen hat. Aufgrund dieser erheblichen Unstimmigkeiten hat das
OLG Karlsruhe die zuvor erfolgte Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe
als nicht gerechtfertigt bewertet.
Tatsächlich hat die PEARL.GmbH das renommierte Institut Fresenius
beauftragt, welches nach Überprüfung von 10 Lampen keine
Ãœberschreitung der Grenzwerte feststellen konnte. Hierbei ist das
Institut u.a. aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen
Kommission davon ausgegangen, dass ein Mittelwert aus 10 getesteten
Lampen zur Ermittlung des Grenzwertes zu bilden ist. Diese Ermittlung
des Grenzwertes hat das OLG Karlsruhe als nicht zulässig bewertet.
Von einer dreisten Gefährdung der Verbraucher kann somit keine
Rede sein, vielmehr sollte die Deutsche Umwelthilfe die Seriosität
ihres eigenen Vorgehens mit den gewählten Prüfmethoden überprüfen.
Die Sicherheit und Gesundheit unserer Kunden liegt uns sehr am
Herzen, daher werden alle notwendigen Maßnahmen eingeleitet, die
Produktqualität noch weiter zu verbessern. Es besteht und bestand zu
keinem Zeitpunkt eine Gefährdung für Kunden.
Pressekontakt:
PEARL.GmbH
PEARL-Str. 1-3
79426 Buggingen
Dr. Eyla Hassenpflug (DW -404)
Heiko Loy (DW - 417)
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Pressefach: http://www.lifepr.de/newsroom/pearlgmbh
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