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"Sie mag Musik nur, wenn sie laut ist", röhrt Rockstar Herbert
Grönemeyer in einem seiner Hits. Diese Maxime gilt offenbar auch für
zahlreiche, häufig jugendliche Autofahrer, die sich und ihre Umwelt
mit wattstarken Musikanlagen beschallen. "Grundsätzlich darf der
Lärmpegel im Auto nur so laut sein, dass der Fahrer
Umgebungsgeräusche wie Hupen oder die Martinshörner von Polizei und
Feuerwehr noch wahrnehmen kann", sagt Hans-Ulrich Sander,
Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Außerdem überschreiten dröhnende
Bassbeats, die mitunter sogar von Passanten und anderen Autofahrern
körperlich spürbar sind, die Toleranzgrenze erheblich. Das
untermauert auch Paragraph 1 der Straßenverkehrs-Ordnung. Darin heißt
es sinngemäß: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige
Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Es darf kein anderer geschädigt,
gefährdet, behindert oder belästigt werden.
Polizei kann Strafe verhängen
Blockiert beispielsweise ein Musikfan nachweislich einen
Einsatzwagen, kann das teuer werden. Die Polizei kann für eine solche
Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängen - egal, ob die Musik aus der
Anlage kommt oder Kopfhörer benutzt werden. Bei einem Unfall können
unter Umständen Haftpflicht- und Kaskoversicherung beim "tauben"
Verursacher Regressansprüche geltend machen.
Spätschäden des Gehörs möglich
Grundsätzlich gilt: Wer als Fußgänger, Rad- oder Autofahrer
unterwegs ist, sollte immer auf das Tragen von Kopfhörern oder das
Hören von übermäßig lauter Musik verzichten. TÜV Rheinland-Experte
Hans-Ullich Sander: "Abgesehen von einer möglichen Gefährdung des
Straßenverkehrs drohen bei permanenter Extrembeschallung dauerhafte
Spätschäden des Gehörs."
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