Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Düsseldorf - vom 12. Februar 2015
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Durchtrennung Nervenbündel bei einer Phlegnome der radialen Hand, LG Düsseldorf, Az. 3 O 275/12
Chronologie:
Der Kläger zog sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Elektriker eine Wunde am linken Zeigefinger zu. Es wurde eine Schnittwunde mit ausgeprägter Lymphangitis bis in den Oberarm diagnostiziert. Ein operativer Eingriff war erforderlich, bei dem ein Gefäß-Nervenbündel geschädigt wurde. Dieses führte zu Bewegungseinschränkungen der Hand.
Verfahren:
Bereits im Vorfeld des Verfahrens war die Schlichtungsstelle der Ärztekammer Nordrhein mit dem Vorfall befasst (Az. 2011/0648). Laut Bescheid vom 14. Februar 2012 stellte der Sachverständige Behandlungsfehler fest. Dennoch war der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die GVV Kommunale Versicherung nicht zur Regulierung bereit. Mit Schreiben vom 4.9.2012 heißt es explizit: "Anhaltspunkte für einen haftungsbegründenden Tatbestand können wir bei dem Sachverhalt nicht erkennen." Der vom Gericht bestellte Sachverständige sowie das befasste Landgericht Düsseldorf sahen das nun aber ganz anders. Das Gericht schlug den Parteien einen Vergleich über eine pauschale Entschädigungssumme von 10.000,- Euro vor, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Oftmals verwiesen Haftpflichtversicherer in Arzthaftungssachen auf die Schlichtungsstellen der Ärztekammern, deren Entscheidungen jedoch keine präjudizielle Wirkung entfalten. Kommt diese Stelle aber im Ergebnis zu einer Fehlbehandlung, bedeutet das noch lange nicht, dass der Versicherer sodann regulierungswillig ist. Dann wird eine gerichtliche Inanspruchnahme notwendig und der geschädigte Patient hat unter Umständen mehrere Jahre vergeblich auf eine positive Entscheidung der Schlichtungsstelle zugewartet, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dirk C. Ciper LLM.
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