(ots) - Dass das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am
Donnerstag in einem Urteil festgestellt hat, dass Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber nur beim konkreten Verdacht einer schweren
Pflichtverletzung oder einer Straftat von Detektiven überwacht werden
dürfen, ist für den Bundesverband Deutscher Detektive (BDD) nichts
Neues und beruflicher Alltag. Denn das regelt bereits eindeutig eine
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, das grundsätzlich
geschützt ist: der Paragraph 32 des Bundesdatenschutzgesetzes. In dem
verhandelten Fall hatte sich die Sekretärin eines Metallbetriebs
krank gemeldet, der Arbeitgeber zweifelte an ihrer Arbeitsunfähigkeit
und ließ sie von einem Detektiv überwachen. Das Bundesarbeitsgericht
erklärte die Überwachung für rechtswidrig, da kein konkreter Verdacht
eines Lohnfortzahlungsbetruges vorgelegen habe. Der Detektiv hätte
den Auftrag also auch im Interesse des Auftraggebers zu dessen
konkreten Verdachtsmomenten hinterfragen sollen.
So tragen neben einschlägigen Fernsehformaten auch Detektive
selbst immer wieder mit dazu bei, das Bild des Detektivs in der
Öffentlichkeit zu verfälschen und in Verruf zu bringen. Erst kürzlich
demonstrierte ein Privatermittler in einer Reportage des
Norddeutschen Rundfunks im Detail, wie eine Observation mit einem
Ortungssender funktioniert. Auch dies ist in der Detektivarbeit aber
grundsätzlich verboten und lediglich unter bestimmten eng gefassten
rechtlichen Voraussetzungen möglich.
Gerade auf die problematische Verwendung von solchen
Ortungsgeräten weist der Bundesverband Deutscher Detektive immer
wieder hin. Schließlich hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil
vom 4. Juni 2013 höchstrichterlich und eindeutig festgestellt, dass
Detektive sich strafbar machen, wenn sie beispielsweise einen
Peilsender an einem Auto anbringen. Ausnahmen sind hier nur in
seltenen Einzelfällen möglich.
Der BDD, ältester deutscher Berufsverband für Detektive, setzt
sich seit Jahrzehnten für eine qualifizierte Aus- und Fortbildung von
Detektiven ein, unter anderem mit Fortbildungsseminaren, die vom
verbandseigenen Lehrinstitut organisiert werden. Für den Beruf des
Detektivs gibt es in Deutschland, im Gegensatz zu vielen anderen
Ländern, keine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung und damit auch
keine entsprechende Zulassung. "Im Markt tummeln sich daher noch
immer viele schwarze Schafe, die es teilweise einfach nicht besser
wissen und sich rechtswidrig verhalten", so BDD-Präsident Andreas
Simon.
Bei den Mitgliedern des Bundesverbands Deutscher Detektive ist
laut Simon die berufsspezifische Qualifikation und Professionalität
sichergestellt. Vor der Aufnahme in den Verband müssen sie unter
anderem mindestens zwei Jahre lang im Gewerbe tätig sein und ihre
Fach- und Sachkunde vor der Aufnahme- und Prüfungskommission des
Verbandes nachweisen. Fach- und Sachkunde sind auch nötig, denn das
Hauptbetätigungsfeld von Detektiven hat sich in den vergangenen
Jahren immer stärker in Richtung Wirtschaftskriminalität verlagert.
"Dafür werden absolute Fachleute benötigt, die den nötigen
betriebswirtschaftlichen Hintergrund haben, rechtlich versiert und
auch psychologisch geschult sind", so Simon weiter. "Die Beweise, die
sie nach ihren Ermittlungen vorlegen, müssen schließlich gerichtsfest
sein."
Bei Rückfragen:
Michael Raschke
Presse- und Medienreferent BDD
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