Rechtsanwalt Markus Mingers aus Jülich
(firmenpresse) - Lebt man in einer familiären Gemeinschaft so ist man sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.
Doch auch wenn diese familiäre Gemeinschaft zerbricht, sei es durch Scheidung oder Trennung der Eltern, kann ein Unterhaltsanspruch der Kinder gegen beide (!) Elternteile bestehen.
Bei nicht verheirateten Elternteilen ist hierfür jedoch erforderlich, dass eine Anerkennung der Vaterschaft besteht oder erstrebt wird. Wohnt das Kind noch bei einem der Elternteile weiter, so ist meistens der andere ihm zum Unterhalt verpflichtet. Das Elternteil, bei dem das Kind wohnt erbringt seine Unterhaltsleistung durch ein Zimmer sowie die alltägliche Verpflegung und Fürsorge.
Wohnt ein Kind jedoch nicht mehr bei den Eltern, egal aus welchem Grund, so kann es beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt verpflichten, um sein eigenes Leben während Schule, Studium oder Ausbildung bestreiten zu können. Damit können auch noch über 18-jährige Unterhalt verlangen. Jedoch auch nur solange, bis sie eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangt haben. Danach sind sie für sich selbst verantwortlich.
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Einkommen des pflichtigen Elternteils und der so genannten Düsseldorfer Tabelle (zu finden auf www.mingers-kreuzer.de). Über die Höhe ihres Einkommens sind Kinder gegenüber ihren Eltern alle zwei Jahre auskunftspflichtig, bei einer Änderung der Einkommenshöhe muss dies sogar sofort angezeigt werden.
Hierauf kann ein Elternteil sogar verklagt werden, da eine simple rechtliche Pflicht zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse besteht. Die Familiengerichte entscheiden dann über die Pflicht zur Unterhaltszahlung oder Offenlegung der Verhältnisse, wenn sich Vater oder Muttern weigern über ihre Einkünfte dem Kind Auskunft zu erteilen.
Fraglich ist jedoch, wie der Unterhalt, der einem Kind zusteht vom zahlungsunwilligen Elternteil eingeklagt werden kann.
Hierfür ist zunächst notwendig, dass der unterhaltspflcihtige Elternteil in Verzug gesetzt wird. Dies geschieht dadurch, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil ein Schreiben zugeht, in dem er aufgeforderte wird den entsprechenden Unterhaltsbetrag monatlich zu zahlen. Zahlt er daraufhin nicht, gerät er in Verzug, wodurch Unterhalt dann später auch rückwirkend eingeklagt werden kann.
Für den Verzug ist es jedoch immens wichtig, dass der korrekte Unterhaltsbetrag beim Verzugsschreiben genannt wird. Hierzu sollte man sich fachkundigen familienrechtlichen Rat einholen, um als Laie keinen Fehler zu machen, der einen später teuer zu stehen kommt.
Linnicherstr. 11, 52428 Jülich