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Unternehmen/Maßnahme der FMA
Die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß Bundesgesetz
zur Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) teilt mit, dass
hinsichtlich der HETA Asset Resolution AG die Voraussetzung des
Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls im Sinne des § 49 Abs 1 Z 1
BaSAG und die Voraussetzung des § 49 Abs 1 Z 2 BaSAG, dass der
Ausfalls innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative
Maßnahmen der Privatwirtschaft oder anderer Aufsichtsmaßnahmen nicht
abgewendet werden kann, vorliegen.
Die FMA hat eine unabhängige Bewertung der Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten der HETA Asset Resolution AG in Auftrag gegeben,
die die Basis für die Erstellung eines Abwicklungsplans bilden wird.
Die FMA schiebt gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG als vorbereitende
Maßnahme für eine mögliche Abwicklung die Fälligkeit bzw.
Zinszahlungen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des
Unternehmens mit sofortiger Wirkung bis zum 31.5.2016 auf.
Das Maßnahmenedikt mit einer Liste der betroffenen
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ist abrufbar unter
https://www.fma.gv.at/de/sonderthemen/ bankenabwicklung/edikte.html
Für Rückfragen bezüglich der einzelnen Emissionen verweisen wir auf
die Emittentin.
Rückfragehinweis:
Dr. Valentin Unterkircher
HETA Resolution AG
Investor Relations
+43 (0) 50209-2841
holding(at)heta-asset-resolution.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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