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Das Streitobjekt befand sich in luftigen Höhen, nämlich auf dem
Dach eines 22-stöckigen Hochhauses. Die Mehrheit einer
Eigentümergemeinschaft wollte den bestehenden Vertrag mit einem
Mobilfunkunternehmen ausweiten bzw. verlängern. So sollten auf einem
Aufzughaus drei neue Antennenträger errichtet werden. Einer der
Eigentümer wehrte sich dagegen. Er sah in den Umbauten seine
wirtschaftlichen Interessen stark betroffen. Der künftige Miet- und
Verkaufswert des Objekts könne wegen der Mobilfunkantennen sinken,
denn sie würden von vielen Interessenten als wertmindernd betrachtet.
Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war der
Eigentümer mit seiner Argumentation vor Gericht erfolgreich. Es
handle sich nicht um eine unwesentliche Beeinträchtigung, stellten
die Richter fest, und deswegen sei die Zustimmung aller Mitglieder
der Gemeinschaft erforderlich gewesen. Als Konsequenz mussten sich
die Mobilfunker einen anderen Standort suchen. (Bundesgerichtshof,
Aktenzeichen V ZR 48/13)
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