(ots) - Referentenentwurf sieht Einführung einer
zuverlässigen Haftungsfreistellung vor
Der Referentenentwurf für das zweite Telemedienänderungsgesetz
wird gegenwärtig zwischen den Ressorts der Bundesregierung
abgestimmt. Danach sollen künftig gewerbliche und private Anbieter
von WLAN-Netzen nicht mehr für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer
haften, wenn sie bestimmte Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Hierzu
erklären der wirtschafts- und energiepolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Joachim Pfeiffer, und der zuständige
Berichterstatter, Axel Knoerig:
"Nach dem Referentenentwurf zum zweiten Telemedienänderungsgesetz
sollen künftig Diensteanbieter, die einen WLAN-Zugang anlässlich
einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur
Verfügung stellen, nur dann nicht als Störer auf Unterlassen haften,
wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine
Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn sie angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regel
durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen, gegen den
unberechtigten Zugriff auf den Internetzugang mittels WLAN durch
außenstehende Dritte vorgenommen haben und Zugang zum Internet nur
dem Nutzer gewährt wurde, der eingewilligt hat, im Rahmen der Nutzung
keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Alle anderen Diensteanbieter, insbesondere private Anbieter, die
ihren WLAN-Zugang Dritten zur Verfügung stellen, haften nur dann
nicht als Störer auf Unterlassen, wenn sie zusätzlich den Namen des
Nutzers kennen.
Diese zusätzliche Auflage ist sinnvoll, denn die Möglichkeit, dass
ein Nutzer im geschützten Bereich bzw. in Privaträumen unbemerkt
Straftaten wie das Herunterladen von Kinderpornographie oder
Urheberrechtsverletzungen begeht, ist erheblich größer als im
öffentlichen Raum. Dort muss der rechtswidrig Handelnde stets damit
rechnen, vom Diensteanbieter oder anderen Personen beobachtet bzw.
entdeckt zu werden. Ein geschäftsmäßig handelnder Diensteanbieter hat
zudem grundsätzlich die Möglichkeit, einem Nutzer, der entgegen
seiner Zusicherung rechtswidrige Handlungen begeht, die weitere
Nutzung des WLAN zu untersagen. Die namentliche Kenntnis des Nutzers
ist daher verzichtbar. Hierdurch wird dem Interesse des Nutzers am
Schutz seiner personenbezogenen Daten Rechnung getragen und eine
praktikable Handhabung ermöglicht.
Demgegenüber soll der private Anschlussinhaber nur dem oder den
Nutzern sein WLAN überlassen, die er kennt, z.B. den Nachbarn. Er
haftet folglich dann nicht als Störer, wenn er darlegen kann, dass er
nur denjenigen Nutzern sein WLAN zur Verfügung gestellt hat, die er
zumindest namentlich kennt.
Wir schaffen damit unter Einhaltung einfacher und praktikabler
Sicherungspflichten endlich Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber, die
bisher als sogenannte Störer für rechtswidrige Handlungen ihrer
Nutzer im Internet haften mussten.
Die unionsgeführte Bundesregierung trägt mit diesem Entwurf damit
nicht nur zur weiteren Verbreitung von WLAN-Netzen bei, sondern
leistet einen entscheidenden Beitrag zur digitalen Teilhabe und zur
flächendeckenden Breitbandversorgung, gerade auch im ländlichen
Raum."
Pressekontakt:
CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: pressestelle(at)cducsu.de