(ots) -
- Am 1. April 2015 tritt eine Gesetzesänderung zur Zuteilung von
Kurzzeitkennzeichen in Kraft.
- Die Zulassungsbehörden vergeben das fünf Tage gültige
Nummernschild nur noch, wenn eine gültige Hauptuntersuchung (HU)
nachgewiesen werden kann.
Gebrauchtwagenkäufer sowie -verkäufer nutzen es häufig: das
Fünf-Tage-Kennzeichen. Ab dem 1. April gelten neue Regularien für die
Vergabe der schwarz-weiß-gelben Nummernschilder. Roman Wagner,
Kfz-Versicherungsexperte bei CosmosDirekt, erklärt, was Fahrer und
Halter bei Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
künftig beachten müssen.
Ohne bestandene Hauptuntersuchung keine Schilderausgabe mehr
Um ein Auto mit einem Kurzzeitkennzeichen fünf Tage lang auf
deutschen Straßen für Probe- oder Überführungsfahrten nutzen zu
dürfen, genügte der Zulassungsbehörde am Wohnort des Halters bislang
eine schriftliche Bestätigung des Antragstellers über die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Ab dem 1. April 2015 wird dieses
spezielle Nummernschild nur noch zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug
einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt
ist und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige
Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung bestehen.
Beantragung jetzt am Standort des Autos möglich
Durch die neuen Regelungen ist es jetzt einfacher, einen
Gebrauchtwagen mit gültiger HU-Plakette zu erwerben: Nach den
bisherigen Bestimmungen konnten Kurzzeitkennzeichen nur bei der
Zulassungsbehörde am Wohnort des Fahrzeughalters beantragt werden -
ab April geht das auch am gerade aktuellen Standort des Autos.
Fünf-Tage-Kennzeichen weiterhin nur mit spezieller
Versicherungsbestätigung
Unverändert gilt: "Wer ein Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen
Zulassungsbehörde beantragen möchte, muss bei dieser nachweisen, dass
sein Fahrzeug Kfz-haftpflichtversichert ist. Beim Kfz-Versicherer
seiner Wahl erhält der Fahrzeughalter weiterhin seine spezielle
elektronische Kurzzeitkennzeichen-Versicherungsbestätigung (eVB)",
sagt Roman Wagner.
Weitere wichtige Informationen
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur verwendet werden:
- für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung möglicher in
der neuen Zulassungsbescheinigung für Kurzzeitkennzeichen
eingetragener Beschränkungen
- für das in der fahrzeugbezogenen Zulassungsbescheinigung
beschriebene konkrete Fahrzeug
- innerhalb der amtlich bescheinigten Gültigkeitsfrist auf
öffentlichen Straßen
Die Zulassungsbescheinigung für Kurzzeitkennzeichen ist bei der
Probe- oder Überführungsfahrt mitzuführen. Das Kurzzeitkennzeichen
und die zugehörige Zulassungsbescheinigung sind - weiterhin - nur in
Deutschland gültig. Eine Nutzung außerhalb des Bundesgebiets sollte
man unbedingt unterlassen, da sie im Ausland nicht toleriert werden
muss und geahndet werden kann. Gewerbliche Fahrten jeglicher Art
(z.B. mit Ladung) sind mit Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen nicht
erlaubt.
Bei Ãœbernahme des Originaltextes im Web bitten wir um
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www.cosmosdirekt.de/versicherungstipp-kurzzeitkennzeichen
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