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Zum UN-Anti-Rassismus-Tag am 21. März: Deutsches Institut für Menschenrechte fordert erneut Streichung des § 22 Absatz 1 a) Bundespolizeigesetz

ID: 1188692

(ots) - Anlässlich des UN-Anti-Rassismus-Tages am 21. März
weist das Institut auf die Schwierigkeiten hin, auf die Betroffene in
Deutschland stoßen, wenn sie sich rechtlich gegen diskriminierende
Polizeikontrollen wehren wollen.

Dazu erklärt Petra Follmar-Otto, Leiterin der Abteilung
Menschenrechtspolitik Inland/Europa:

"Die weite Ermächtigungsgrundlage in Paragraf 22 Absatz 1 a)
Bundespolizeigesetz berechtigt die Polizei, ohne konkrete
Verdachtsmomente jede Person zu kontrollieren. Zugleich gibt das
Gesetz das Ziel vor, illegale Migration zu verhindern. Damit führt
das Gesetz faktisch zu Kontrollen anhand äußerer Merkmale wie etwa
der Hautfarbe. Das ist jedoch wegen des Verbots rassistischer
Diskriminierung im Grundgesetz und internationalen
Menschenrechtsverträgen unstreitig verboten.

Wollen Betroffene sich nun gegen eine solche Kontrolle zur Wehr
setzen, trifft sie die Nachweispflicht, dass die Polizei sie anhand
unzulässiger Merkmale ausgewählt hat. Die Polizei hingegen muss nicht
darlegen, warum sie diese Person kontrolliert hat. Sie kann sich
immer darauf zurückziehen, sie habe im Rahmen der
Ermächtigungsgrundlage die Befugnis, jede Person zu kontrollieren.
Damit haben Betroffene kaum die Chance, ihr Menschenrecht auf Schutz
vor diskriminierenden Polizeikontrollen wirksam vor Gerichten
durchzusetzen.

Der Staat muss aber sicherstellen, dass die Polizei bei
Personenkontrollen Menschen nicht aufgrund unveränderlicher Merkmale
wie Hautfarbe oder Gesichtszügen überprüft. Eine solche Praxis grenzt
Menschen aus und verletzt ihren Anspruch auf Achtung als Gleiche. Das
Institut plädiert daher für die Streichung des Paragraf 22 Absatz 1
a) Bundespolizeigesetz und vergleichbarer Normen im Bundes- und
Landesrecht."

Von Racial Profiling spricht man, wenn Menschen aufgrund




unveränderlicher Merkmale wie Hautfarbe oder Gesichtszügen bei
Polizeikontrollen überprüft werden. Racial Profiling ist nach den
Grund- und Menschenrechten verboten. Paragraf 22 Absatz 1 a)
Bundespolizeigesetz ermächtigt die Bundespolizei zu anlasslosen
Personenkontrollen auf Flughäfen, auf Bahnhöfen und in Zügen zum
Zweck der Migrationskontrolle. Auch die Europäische Kommission gegen
Rassismus und Intoleranz (ECRI) empfahl Deutschland im Jahr 2014,
Racial Profiling explizit zu verbieten und Kontroll-Ãœberwachungs- und
Ermittlungsbefugnisse stets an das Erfordernis eines begründeten
Verdachts zu binden.

Video-Interview
Dr. Petra Follmar-Otto, Leiterin der Abteilung Inland/Europa
"Deutschland ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Menschen nicht
von der Polizei aufgrund von äußeren Merkmalen kontrolliert werden"
https://vimeo.com/122626619

Weiterführende Informationen:

Video-Interview
Tahir Della, Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (03/2015)
Zugang zum Recht "Racial Profiling"
https://vimeo.com/122626618

Hendrik Cremer (2013): "Racial Profiling" - Menschenrechtswidrige
Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz.
Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei
http://ots.de/pdBVV

Eric Töpfer (2014): Unabhängige Polizei-Beschwerdestellen. Eckpunkte
für ihre Ausgestaltung
http://ots.de/w5XX5



Pressekontakt:
Bettina Hildebrand, Pressesprecherin
Telefon +49 30 25 93 59 14 * Mobil +49 160 96 65 00 83
E-Mail: hildebrand(at)institut-fuer-menschenrechte.de


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Datum: 19.03.2015 - 15:33 Uhr
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