PresseKat - German Wings Flug 4 U 9525 Flugzeugabsturz - Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen

German Wings Flug 4 U 9525 Flugzeugabsturz - Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen

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Nach dem Absturz der German Wings Maschine haben die Hinterbliebenen nun Ansprüche auf eine Entschädigung. Die Höhe richtet sich u.a. auch nach der Nationalität der Opfer. Ciper & Coll. berichten:

(firmenpresse) - Nach aktuellen Presseberichten hat der Haftpflichtversicherer der Lufthansa für die Opfer des Germanwings-Absturzes eine hohe Millionensumme zurückgestellt. Es ist die Rede von rund 300 Millionen US-Dollar. Üblicherweise wird in der Luftfahrt mit geringeren Entschädigungen kalkuliert. Nach dem Montrealer Übereinkommen, das Entschädigungsansprüche in der internationalen zivilen Luftfahrt regelt, ist die Haftung im Todesfall pro Passagier auf knapp 150.000,- Euro begrenzt. Dieses gilt aber nur für diejenigen Fälle, in denen die Fluggesellschaft und ihre Mitarbeiter keine Schuld trifft, anderenfalls haftet das Unternehmen unbegrenzt. Teuer werden kann es für die Lufthansa, da das Montrealer Übereinkommen nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestimmungsortes auch den neuen Gerichtsstand des Wohnsitzes eingeführt hat. Da sich auf dem Flug drei US-Bürger befanden, kommt für deren Angehörige eine gerichtliche Inanspruchnahme vor US-Gerichten in Betracht. Das Rechtssystem in den USA, das sogenannte Common Law unterscheidet sich wesentlich von dem in Deutschland bestehenden Civil Law, insbesondere was das Rechtsgebiet des Personenschadenrechtes angeht. So existieren im US-Rechtssystem beispielsweise die "punitive damages", ein Strafschadenersatz, den das deutsche Recht nicht kennt. Es ist daher für Angehörige des abgestürzten Germanwings-Flugzeuges zu überprüfen, ob eine Klage in den USA in Betracht kommt. "Opfer-Anwälte", die jedoch überzogene und unrealistische Forderungen anmelden, die in erster Linie auf Öffentlichkeitswirkung ausgerichtet sind, indem ein gerichtliches Verfahren in den USA angedroht wird, sind den Fluglinien bekannt. Im Zweifel bietet es sich für Geschädigte daher an, eine juristische Zweitmeinung einzuholen.



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Datum: 01.04.2015 - 11:30 Uhr
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