Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Oberlandesgericht Frankfurt/M. - vom 24. März 2015
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Aufklärung bei Kataraktoperation nach Gliose im Netzhautbereich, OLG Frankfurt/M. 8 U 25/14
Chronologie:
Der Kläger begab sich zwecks Kataraktoperation in die Einrichtung der Beklagten. Er erhielt anstatt der ursprünglich geplanten torischen eine monovokale sphärische Linse eingesetzt. Zwei Wochen später wurde festgestellt, dass sich in der hinteren Netzhaut ein Ödem gebildet hatte. Seither leidet der Kläger unter einem Verzerrtsehen und einer deutlich schlechteren Sehschärfe.
Verfahren:
Bereits das Landgericht Frankfurt/M. hatte den Vorfall mittels eines Sachverständigengutachtens überprüfen lassen (Az.: 2 - 04 O 470/11). Der Gutachter gab an, dass die nunmehr eingetretenen Gesundheitsschäden zwar schicksalhaft seien, allerdings ein Aufklärungsmangel vorlag. Der Kläger ist nicht hinreichend über die Risiken aufgeklärt worden. Im Ergebnis verurteilte das Gericht die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,- Euro und stellte zudem fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der OLG-Senat Frankfurt/M. stellt mittels Beschlusses vom 29. Januar 2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO fest, dass die Berufung zurückzuweisen sei, da diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg biete.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Hinsichtlich der zugesprochenen weiteren materiellen Schäden werden die Prozessvertreter des Klägers nunmehr erneut an den Haftpflichtversicherer der Beklagten herantreten und zunächst versuchen, eine gütliche außergerichtliche Klärung zu erzielen. Gelingt das indes nicht, kommt es zu einem Folgeprozess, sodann wiederum beim Landgericht Frankfurt/M., stellt Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
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