„Auf See und vor Gericht“, so ein Sprichwort, „ist man in Gottes Hand.“ Ein Umstand, der für den Gläubigen im Vertrauen auf die Allmacht Gottes wohl kein Problem darstellen dürfte, ebenso wenig für den Seereisenden, der sich auf die Erfahrung und Fachkompetenz der Mannschaft verlassen kann. Schlecht bestellt jedoch ist der Erfinder, der von den Entscheidungen der beim Bundespatentgericht tätigen Richtern abhängig ist.
(firmenpresse) - In der Hand der Ahnungslosen
Richter am Bundespatentgericht verfĂĽgen nur ĂĽber mangelndes fachspezifisches Wissen
„Auf See und vor Gericht“, so ein Sprichwort, „ist man in Gottes Hand.“ Ein Umstand, der für den Gläubigen im Vertrauen auf die Allmacht Gottes wohl kein Problem darstellen dürfte, ebenso wenig für den Seereisenden, der sich auf die Erfahrung und Fachkompetenz der Mannschaft verlassen kann. Schlecht bestellt jedoch ist der Erfinder, der von den Entscheidungen der beim Bundespatentgericht tätigen Richtern abhängig ist.
Von der Meteorologie bis zum GroĂźlautsprecher
Als Oberes Bundesgericht ist das Bundespatentgericht die Instanz , die darüber entscheidet, ob ein Schutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen werden soll, im Klartext also, ob eine Erfindung, ganz gleich ob sie nun materieller oder ideeller Natur ist, Recht auf Patentschutz genießt oder nicht. Und es dürfte auch jedem Laien einleuchten, dass diese Entscheidung nur fundiert sein kann, verfügt man auf dem jeweiligen Fachgebiet über ausreichend Kenntnis und Erfahrung. Doch genau hier liegt der Hase im Pfeffer: Zwar decken die Richter schon eines Senats eine nicht unerhebliche Bandbreite von der Meteorologie bis zum Großlautsprecher ab, inwieweit sie jedoch tatsächlich aufgrund ihrer technischen Ausbildung in der Lage sind, technische Neuerungen als solche zu erkennen, bleibt im Dunkeln, da es keine gesetzlich Verpflichtung zur Weiterbildung gibt.
„Nur, wenn es sich aufdrängt …“
Im konkreten vorliegenden Fall gingen die Richter davon aus, dass ein Kommunikationsrouter in der Regel mit einem Display ausgestattet sei, ungeachtet der Tatsache, die selbst den meisten Laien bekannt ist, dass dies wie im Falle einer marktüblichen Fritz!box nicht unbedingt der Fall und erforderlich ist. Hingegen drängte sich dem Beschwerdeführer der Verdacht auf, dass sich dem Senat noch nicht einmal die grundsätzliche Funktionsweise eines Routers erschloss. Was jedoch jeder Laie im Zweifelsfalle tun würde, nämlich einen Fachmann zu Rate zu ziehen, taten eben diese Richter nicht und müssen sie auch nicht, wie ihnen der Bundesgerichtshof in seinem Leitsatz (X ZB 19/12) bescheinigte: „Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der technische Beschwerdesenat […] über die zur Beurteilung der jeweils entscheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde verfügt.“
Der steinige Instanzenweg
Dass es sich bei dem geschilderten Fall nicht um ein singuläres Vorkommen, sondern augenscheinlich um einen Dauerzustand handelt, belegen die Zahlen der Fälle, die nach dem ersten Urteil in die Berufung gingen. So wurden in den vergangenen Jahren jeweils mehr als 50 % der Urteile über Berufungsverfahren an die nächste Instanz verwiesen. Wobei sich hier die Frage stellt, wie hoch der Anteil der Berufungsklagen gewesen wäre, hätten alle Erfinder und ihre Erfindungen, über die die Richter des Patentgerichtes zu entscheiden haben, die nötigen finanziellen Reserven und das entsprechende Durchhaltevermögen gehabt, um zu ihrem Recht zu kommen.
Dr. Michael Gude
Nicola Wagner
März 2015
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