(ots) -
- Wer bei längerer Arbeitslosigkeit Unterstützung vom Staat
beantragt, muss zunächst die eigenen finanziellen Reserven
nutzen.
- Das gesetzlich festgelegte Schonvermögen ist sicher - ebenso
geförderte Altersvorsorgeformen wie die Riester- oder
Rürup-Rente.
- Bei privaten Lebens- und Rentenversicherungen kann durch einen
Verwertungsausschluss eine zusätzliche Schongrenze genutzt
werden.
Erst der Job weg und dann auch noch das Ersparte? Wer lange keine
Arbeit findet, dem bleibt nicht viel. Denn bevor der Staat
Arbeitslosengeld II (ALG II) zahlt, müssen Betroffene ihr Vermögen
aufbrauchen. Zwar gibt es das sogenannte Schonvermögen, doch
Vorsicht: Altersrücklagen sind dadurch nicht automatisch geschützt.
"Im Fall von Langzeitarbeitslosigkeit droht auch der Verlust von
Teilen der privaten Altersvorsorge", warnt Michael Greifenberg,
Versicherungsexperte bei CosmosDirekt. "Wer gut informiert ist, kann
den Verlust jedoch minimieren."
Was ist das Schonvermögen?
Das Schonvermögen steht im deutschen Sozialrecht für den Teil des
Privatvermögens, das der Staat nicht antasten darf. Wer
Sozialleistungen bezieht, hat etwa das Recht auf ein angemessenes
Auto und einen angemessenen Hausrat. Dazu kommt ein gesetzlicher
Freibetrag, der Vermögenswerte wie beispielsweise Bargeld,
Girokontoguthaben, Wertpapiere und Lebens- bzw. Rentenversicherungen
umfasst. Pro abgeschlossenem Lebensjahr werden 150 Euro als
Freibetrag angesetzt, mindestens aber 3.100 Euro. Unabhängig vom
Schonvermögen sind geförderte Altersvorsorgeformen wie die Riester-
oder Rürup-Rente im Falle einer Langzeitarbeitslosigkeit vor
staatlichem Zugriff geschützt. Dieser Schutz gilt bis zum
Rentenbeginn und nur für das geförderte Kapital.
Was können Betroffene tun, wenn das Schonvermögen bereits
ausgeschöpft ist?
Für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, wie zum
Beispiel Guthaben aus nicht geförderten Lebens- und
Rentenversicherungen, kann eine zusätzliche Schongrenze genutzt
werden. Diese beträgt 750 Euro pro abgeschlossenem Lebensjahr.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Versicherung nicht vor dem
Eintritt in den Ruhestand fällig wird und der Kunde mit seinem
Versicherer einen sogenannten Verwertungsausschluss vereinbart. Die
Vereinbarung sollte rechtzeitig vor Beantragung des
Arbeitslosengeldes II getroffen werden. Hierbei ist zu beachten: "Ein
Verwertungsausschluss bedeutet unwiderruflich, dass eine Leistung aus
dem Vertrag erst ab Rentenbeginn ausgezahlt wird. Der Vertrag kann
vorher nicht gekündigt werden", sagt Michael Greifenberg. Das gilt
auch dann, wenn Betroffene wieder Arbeit finden und kein Geld vom
Staat mehr beziehen.
Bei Ãœbernahme des Originaltextes im Web bitten wir um
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www.cosmosdirekt.de/versicherungstipp-verwertungsausschluss
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