(firmenpresse) - München, 24.03.2015 – Wie die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, gibt es viele Möglichkeiten, die Kosten einer erforderlichen künstlichen Befruchtung gegenüber der privaten Krankenkasse geltend zu machen.
Für viele Ehepaare bleibt der Wunsch nach eigenen Kindern auf natürlichem Wege erfolglos. Für die ungewollte Kinderlosigkeit gibt es viele Gründe, die zusammenspielen können. So findet beispielsweise bei Frauen häufig erst zu einem späteren Zeitpunkt die Familienplanung statt, was die Fruchtbarkeit beeinträchtigen kann. Des Weiteren kommen auch andere umweltbedingte Einflüsse häufig zum tragen.
Was kann unternommen werden, wenn einer der Partner an einer Fertilitätsstörung leidet?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) stellt eine Fertilitätsstörung eine Krankheit im Sinne der allgemeinen Musterbedingungen für die Krankenkosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) dar. Danach liegt eine Krankheit vor, wenn ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt. Sofern also einer der Partner eine derartige Fertilitätsstörung nachweisen kann, beispielsweise durch ein negatives Spermiogramm, besteht grundsätzlich ein Anspruch gegen die private Krankenversicherung dieses Partners darauf, die erforderliche Heilbehandlung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung zu finanzieren.
Gängige Methoden sind beispielsweise im Rahmen der extrakorporalen Befruchtung die In-Vitro-Fertilisation (IVF) sowie die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).
Private Krankenversicherungen suchen jedoch trotzdem häufig nach Wegen, diese Kosten nicht erstatten zu müssen. So wird beispielsweise eingewendet, dass der andere Partner ebenfalls mit ursächlich sein könne, die Frau zu alt sei oder bereits ein Kind vorhanden sei, weshalb eine notwendige Heilbehandlung gerade nicht vorliegen würde.
Im Falle derartiger Einwendungen empfehlen CLLB Rechtsanwälte, sich an eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, die prüfen sollte, ob die Einwände der Versicherung berechtigt sind. Denn häufig werden hier Erwägungen vorgeschoben, die von der Rechtsprechung nicht anerkannt werden, so dass ein Kostenerstattungsanspruch erfolgreich durchgesetzt werden könnte.
CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert geschädigten Investoren ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte sind deshalb mit der Funktionsweise von Finanzprodukten der geregelten und ungeregelten Märkte bestens vertraut, als Kapitalmarktrechtspezialisten ausgewiesen und verfügen über langjährige, d.h. zum Teil mehr als zehnjährige, einschlägige Justizerfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, ist mit Alexander Kainz seit 2008 ein weiterer Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten zwölf Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefasst: Wir können Klagen.
Rechtsanwältin Aylin Pratsch, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Tel.: 089-552 999 50, Fax.: 089-552 999 90, Mail: kanzlei(at)cllb.de web: http://www.cllb.de