Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Dortmund - vom 20. April 2015
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verzögerte Tumordiagnose eines Chondrosarkoms, LG Dortmund, Az.: 4 O 155/12
Chronologie:
Bei der Klägerin traten erstmals im Jahre 2008 Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule auf. Ende 2009 fertigte die Beklagtenseite ein MRT an und diagnostizierte eine Periarthritis und ein pseudoradikuläres Lymbalsyndrom. Ein halbes Jahr später stellte sich aufgrund zunehmender Beschwerden jedoch heraus, dass die Klägerin tatsächlich an einem Chondrosarkom litt, das operativ entfernt werden musste. Durch die verspätete Diagnose litt die Klägerin monatelang unnötig an Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen.
Verfahren:
Das Landgericht Dortmund hat ein orthopädisches Gutachten zu dem Vorfall einholen lassen. Dieses konstatierte im Ergebnis eindeutig das Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers neben eines darauf beruhenden Diagnoseirrtums. Aufgrund der nicht erheblichen Gesundheitsschädigung, die durch diesen Fehler eintrat, hielt das Gericht eine Vergleichssumme im vierstelligen Eurobereich für angemessen. Auf diesen Betrag haben sich die Parteien sodann geeinigt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Bundesgerichtshof stellt in einer Entscheidung fest, dass die Umkehr der Beweislast im Falle des Vorliegens der obigen Voraussetzungen nur dann ausgeschlossen sei, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen unterbliebener Behandlung und aufgetretenen Beschwerden völlig ausgeschlossen sei. Dieses war hier nicht der Fall, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius Gilsbach, LLM klar.
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