(ots) -
Alle dreizehn Sekunden krachte es im vergangenen Jahr auf
deutschen Straßen, insgesamt knapp 2,4 Millionen Mal - und das sind
nur die statistisch erfassten Unfälle. Dazu kommen zahlreiche
Zusammenstöße, bei denen sich die Unfallbeteiligten ohne Polizei
geeinigt haben. Wann sich das empfiehlt und was man nach einem Crash
beachten muss, hat der ADAC zusammengestellt:
- Unfallstelle sichern
Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anlegen und Warndreieck
aufstellen (Abstand: 50 bis 150 Schritte). Unbedingt auf die eigene
Sicherheit achten! -Gegebenenfalls Erste Hilfe leisten und
Rettungsdienst rufen (Tel. 112).
- Polizei rufen?
Bei Verletzten, hohem Sachschaden, fehlender Einigung, wenn der
Unfallgegner sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat oder
keine Versicherungsdaten des Unfallgegners vorliegen, sollte die
Polizei gerufen werden. Bei Mietfahrzeugen und Firmenfahrzeugen kann
das vertraglich verpflichtend sein.
- Beweissicherung
Zeugenanschriften sollten notiert und die Unfallstelle
aussagekräftig fotografiert werden. Dabei auf den Verkehr und die
eigene Sicherheit achten! Bei Bagatellschäden die Unfallstelle so
schnell wie möglich räumen.
- Unfallbericht
Gemeinsam mit dem Unfallgegner den Vordruck des Unfallberichts
ausfüllen (Personalien, Versicherungskontakte, Fotos und Skizze vom
Unfallort und den Fahrzeugen) und unterzeichnen. Den Unfallbericht
gibt es beim ADAC unter www.adac.de/unfallbericht oder in den
ADAC-Geschäftsstellen. Darüber hinaus darf aus
versicherungsrechtlichen Gründen kein Schuldanerkenntnis abgegeben
werden.
- Die eigene Versicherung informieren
Werden vom Unfallgegner Ansprüche behauptet oder geltend gemacht,
muss die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung umgehend verständigt
werden. Berechtigte Ansprüche werden von der eigenen
Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeglichen, unberechtigte abgewehrt.
- Bagatellschäden
Bei Schäden bis 750 Euro genügt der Versicherung der
Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt mit Fotos vom Unfallfahrzeug.
Bei höheren Schäden oder einem Totalschaden sollte ein Gutachter
eingeschaltet werden. Der Sachverständige darf selbst gewählt werden,
die Kosten muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
übernehmen. Bei Kaskoschäden bestimmt die Versicherung den Gutachter.
- Personenschäden
Gesundheitliche Beschwerden nach einem Unfall sollten möglichst
umgehend von einem Arzt dokumentiert werden. Die Höhe des
Schmerzensgelds bemisst sich unter anderem nach der Schwere der
Verletzungen, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und
Rehabilitation.
- Ansprüche geltend machen
Bei einem fremdverschuldeten Unfall werden die eigenen
Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei der gegnerischen
Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Bei einem
selbstverschuldeten Unfall kann die eigene Vollkaskoversicherung in
Anspruch genommen werden. Um Ärger zu vermeiden und vollen
Schadenersatz zu erhalten, rät der ADAC, sich an einen Rechtsanwalt
zu wenden. Beim fremdverschuldeten Unfall muss die unfallgegnerische
Kfz-Haftpflichtversicherung die Anwaltskosten übernehmen. Wichtig:
Bei Streitfällen kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung das
Kostenrisiko bei der Durchsetzung eigener Ansprüche abdecken.
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Pressekontakt:
Katja Legner
Tel.: (089) 7676-6417
katja.legner(at)adac.de