In seinem Urteil vom 29.04.2015 9 (AZR 108/14) beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Ausbildungsvergütungen, die die einschlägigen Tarifuntergrenzen weit unterschreiten.
(firmenpresse) - Der als auszubildender Maschinen- und Anlageführer angestellte Kläger erhielt eine Vergütung in Höhe von 55 % des in seiner Branche geltenden Tarifvertrags. Da er diesen Lohn für unangemessen hielt, erhob er Klage.
Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) gab dem Kläger nun in seinem Urteil vom 29.04.2015 (AZR 108/14) Recht. Seiner Ansicht nach stellt die Ausbildungsvergütung auch eine Entlohnung für geleistete Arbeit dar. Die Angemessenheit einer Vergütung orientiere sich deshalb an der Verkehrsanschauung. Zur Ermittlung der Verkehrsanschauung dient der in der betreffenden Branche geltende Tarifvertrag als wichtiges Indiz. Auf dieser Grundlage ist nach Ansicht des BAG eine unangemessene Vergütung bereits anzunehmen, wenn der gezahlte Lohn 20% unter dem üblichen Tarif liegt. Eine niedrigere Vergütung könne vielmehr nur gerechtfertigt sein, wenn der Ausbildungsbetrieb besondere Umstände darlegen kann, die eine solche Vergütung erfordern. Die von der Beklagten geltend gemachte Gemeinnützigkeit genüge diesem Zwecke nicht.
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