PresseKat - Winkelmeier-Becker/Harbarth: Aktionäre beim Börsenrückzug eines Unternehmens besser schützen

Winkelmeier-Becker/Harbarth: Aktionäre beim Börsenrückzug eines Unternehmens besser schützen

ID: 1209056

(ots) - Union setzt sich für zeitnahe Regelung ein

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages führt am heutigen
Mittwoch eine Expertenanhörung zum Gesetzentwurf der
Aktienrechtsnovelle durch. Dabei steht auch der Bedarf für neue
Regelungen zum Schutz von Aktionären bei einem Rückzug der Aktien von
der Börse (sog. Delisting) auf dem Prüfstand. Hierzu erklären die
rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth
Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter Stephan
Harbarth:

"Für die Union steht fest: Aktionäre müssen bei einem Delisting
besser geschützt werden. Nachdem die Rechtsprechung das Schutzniveau
abgesenkt hat, muss nun der Gesetzgeber zügig tätig werden.
Insbesondere müssen Minderheitsaktionäre einen Anspruch auf eine
angemessene Abfindung erhalten.

Denn wenn die Aktien eines börsennotierten Unternehmens vom Markt
genommen werden, ist dies oftmals mit einem erheblichen Einbruch des
Börsenkurses verbunden. Zudem verlieren die Anleger mit dem
Börsenrückzug die Möglichkeit, ihre Aktien jederzeit und ohne
erheblichen Aufwand wieder zu veräußern.

Es ist festzustellen, dass zahlreiche Emittenten die niedrigeren
Voraussetzungen seit der Rechtsprechungsänderung für ein Delisting
zum Nachteil der Kleinaktionäre genutzt haben. Die gesetzliche
Neuregelung gehört daher zeitnah auf die Tagesordnung des Bundestages
und sollte möglichst auch aktuell geplante Delistings erfassen. Zudem
sollten auch die Aktionäre ausländischer Unternehmen, die an einer
deutschen Börse notiert sind, geschützt werden."

Hintergrund:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zunächst im Jahr 2002
festgelegt, dass für das Delisting einer Aktiengesellschaft von der
Börse ein Hauptversammlungsbeschluss notwendig ist und Aktionäre




einen Anspruch auf ein Abfindungsangebot haben. In dem Beschluss in
der Sache "Frosta" vom 8. Oktober 2013 gab der BGH diese
Rechtsprechung auf und stellte fest, dass es weder eine Notwendigkeit
für einen Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschaft noch für ein
Abfindungsangebot an die Aktionäre gibt.



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Datum: 06.05.2015 - 15:11 Uhr
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