Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Düsseldorf - vom 07. Mai 2015
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Risikoaufklärung anlässlich "Bleth-Operation", LG Düsseldorf, Az.: 3 O 296/12
Chronologie:
Die Klägerin begab sich aufgrund von Hauterschlaffung der Augenunterlider in die Behandlung beim Beklagten. Dieser klärte die Klägerin jedoch lediglich über eine sogenannten "Bleth-Operation" auf, die als operative Beseitigung der Hauterschlaffung an den Oberlidern anerkannt ist. Postoperativ fielen u.a. nach wie vor Hauterschlaffungen, Schwellungen, und Blutergüsse auf.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Vorfall mittels eines ophthalmologischen Gutachtens hinterfragen lassen. Insbesondere bemängelte der befasste Sachverständige eine unzureichende Dokumentation und einen fehlenden Operationsbericht. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich im vierstelligen Eurobereich vor, auf den sich diese einließen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bereits im Vorfeld des Verfahrens war die Schlichtungsstelle der Ärztekammer Nordrhein mit dem Vorfall befasst gewesen (Az. 2010/1517). Diese hatte bereits konstatiert, dass die Vorwürfe der Kägerin nicht auszuräumen seien. Es ist bedauerlich, dass die Beklagtenseite trotzdem zu einer außergerichtlichen Regulierung nicht bereit war, so dass die Klägerin unnötigerweise gerichtliche Hilfe beanspruchen musste, stellt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
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