(ots) - Frankfurt am Main, 13.05.2015 - "Statt
Fehlentwicklungen zu beheben, die Ursachen für Kriminalität sein
können, wird ausschließlich auf die Mittel des Strafrechts
zurückgegriffen." Dies kritisierten die Abgeordneten des Deutschen
Ärztetages an dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein
Anti-Korruptionsgesetz. Das Ärzteparlament warnte davor, Ärzte ohne
fundierte Analyse korruptiver Strukturen und Mechanismen einem
gesonderten Straftatbestand zu unterwerfen. Bei der Formulierung des
Gesetzesentwurfs zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
habe es die Politik versäumt, die Ursachen der Korruption zu
analysieren. Notwendig seien valide Erkenntnisse über normabweichende
Auffälligkeiten sowie belastbare Statistiken über die Struktur, den
Umfang und den Anteil bestimmter Personengruppen an der Korruption.
Die Ärzteschaft befürchtet eine massive Rechtsunsicherheit innerhalb
der Ärzteschaft und des Gesundheitswesens, sollte das Gesetz in
seiner jetzigen Form umgesetzt werden. Das Strafrecht dürfe aufgrund
des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzips stets nur ultima
ratio sein. "Schon insofern bedarf es eines besonderen
Unrechtsgehalts und einer präzisen Definition sämtlicher
Tatbestandsmerkmale." Die geplante Strafrechtsnorm sei jedoch
aufgrund ihrer Unbestimmtheit als verlässliches Instrument zur
Korruptionsbekämpfung vollkommen ungeeignet. Das Gesetz müsse die
Geberseite in gleichem Maße erfassen wie die Nehmerseite, forderte
der Ärztetag. "Korruption findet nicht nur auf einer Seite statt. Der
Gesetzgeber ist daher aufgefordert, auch beide Seiten gleich zu
behandeln." So könnten die Bundesländer Regelungen im Rahmen des
Krankenhausrechts erlassen, um branchenwidriges Verhalten durch
Krankenhäuser und deren Träger zu verhindern. Darüber hinaus vermisst
der Ärztetag eine klare Definition zur Abgrenzung
gesundheitspolitisch gewollter Kooperationen nach SGB V. Es bestehe
die Gefahr, dass die sektorenübergreifende Zusammenarbeit unter den
gesetzlich vorgesehenen Paragrafen des SGB V staatsanwaltliche
Ermittlungen nach sich zögen. Dies sei nicht im Sinne einer
Verzahnung der Leistungsbereiche des Gesundheitswesens und schade den
Patienten. Auch das Einwerben von Drittmitteln im Sinne einer
anwendungsbezogenen Forschung darf nach Auffassung der Abgeordneten
keine strafrechtliche Relevanz haben. Die Arbeit mit Drittmitteln sei
"hochschulpolitisch in hohem Maße erwünscht". In einem weiteren
Antrag forderte der Ärztetag, die sogenannte "Unrechtsvereinbarung"
als Tatbestandsvoraussetzung beizubehalten. Diese Vereinbarung
schütze die Ärzte davor, unbewusst in Strafbarkeitsrisiken gelockt zu
werden. Der 118. Deutsche Ärztetag tagt vom 12. bis 15. Mai 2015 in
Frankfurt am Main. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.
bundesaerztekammer.de/aerztetag/118-deutscher-aerztetag-2015/. Folgen
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