(ots) -
Kammergericht entscheidet endgültig: BAC Fonds sind fehlerfrei.
Mehrere Senate des Kammergerichtes Berlin bestätigen als
endgültige Instanz die vielfachen Gutachter und erstinstanzlichen
Urteile: Keine Prospektfehler, keine Prospekthaftung. Die Vorwürfe
gegen das Emissionshaus BAC Berlin Atlantic Capital und ihre Gründer
entbehren jeder Grundlage.
Die Life Trust Fonds des früheren Emissionshauses BAC Berlin
Atlantic Capital gehören in Deutschland wohl zu den am genauesten
analysierten Fonds. Vielfache Gutachter renommierter
Wirtschaftsprüfungsinstitute (darunter Deloitte, BDO, KPMG) kamen
bereits vor Jahren zu eindeutigen Ergebnissen. In einem im Auftrag
der Anleger selbst erstellten Gutachten kam das "Deutsches Institut
für Kapitalanlagen" unter Prof. Dr. jur. Vlado Bicanski ebenfalls zu
einem klarem Urteil zum Geschäftsmodell der Fonds: "Prospektgemäß,
schlüssig und sinnvoll - Managementfehler sind nicht ersichtlich."
Diese Resultate wurden nun in dutzenden von Urteilen sowohl des
Landgerichtes als auch des Kammergerichtes Berlin auch auf
juristischer Ebene endgültig bestätigt. Eine Revision zum BGH wurde
in keinem Fall zugelassen. Vereinzelte entgegenstehende Urteile
wurden aufgehoben. Für die noch laufenden Verfahren sind diese
Ergebnisse nun richtungsweisend.
Zusammenfassend kamen die Urteile der verschiedenen Instanzen zu
folgenden wesentlichen Feststellungen:
1. Prospektfehler bestehen nicht
2. Es existieren keine unzulässigen Fonds-zu-Fonds Transaktionen
3. Es existieren keine nachteiligen oder künstlichen Zwischengewinne
4. Prognoserechnungen sind fehlerfrei
Die Wertungen und Begründungen der Gerichte zu den vorgenannten
Punkten der sogenannten Anleger"schutz"anwälte sprechen dabei eine
selten klare Sprache:
"..evident unvertretbar falsch"; "Derartiges wird von keinem
Gericht und in keiner Literaturfundstelle vertreten." ; "..reine
Spekulation und mit der Verpflichtung aus § 138 Abs. 1 ZPO
unvereinbar"; "..evident unzulässig"; "..ergab sich für das Gericht
aber kein Prospektfehler"; "Insbesondere erkenne der Senat nicht die
geltend gemachten Prospektfehler"; ".. konnte das Gericht in den vom
Kläger gerügten Prospektpassagen keine Unrichtigkeit erkennen"
Beispielhaft dazu folgende Aktenzeichen:
LG 3 O 318/1; LG 2 0 87/13; LG 2 O 235/13; LG 37 O 241/14; 31 O
327/13
KG, 10 U 59/14; KG, 20 U 282/13; KG 23 U 282/13 und 23 U 281/13;
KG 20 U 93/14
Der Fall BAC ist ein Paradebeispiel dafür, wie einfach es
heutzutage ist, durch fingierte, öffentliche Behauptungen und
geringem Aufwand mithilfe des Internets die Presse und sogar
Justizbehörden und Gerichte zu anfangs voreiligen Reaktionen zu
verleiten. Presseartikel und staatliche Aktionen als Reaktion darauf
zementieren dann die Ausgangsbehauptung, ein "Beweis" ist nicht mehr
nötig.
Der Gegenbeweis aber ist meistens gar nicht und wenn, wie im Fall
BAC, nur Jahre später möglich. Der angerichtete Schaden ist dann
jedoch nicht mehr wieder gutzumachen. Das Ziel der Kampagne ist damit
erreicht.
Im Ergebnis wurden durch die begleitende Verleumdungs- und
Internetkampagne sowie gezielt manipulierenden Presseartikeln mit nun
für jeden offensichtlich unhaltbaren Unterstellungen und Vorwürfen
tausende von Anleger geschädigt. Die Inhaber der BAC Gruppe als
größte Privatinvestoren mussten selber Millionenbeträge abschreiben.
Viele Fonds konnten damit durch das Emissionshaus nicht mehr
erfolgreich zu Ende geführt oder restrukturiert werden, da das
Management derart in Verteidigungstätigkeiten eingebunden war, dass
wirtschaftliche sinnvolle Aktivtäten im Sinne der Anleger nur noch
sehr eingeschränkt möglich waren.
Nutznießer sind am Ende die diversen Anleger"schutz"anwälte, die
ihre Honorare auf gesetzlicher Basis abrechnen, und damit unabhängig
von den desaströsen Resultaten ihrer Arbeit. Inwieweit hierbei
Anleger gezielt falsch beraten und über die bereits abweisenden
Urteile nicht informiert wurden, wird derzeit unter dem Verdacht des
gewerbsmäßigen Betruges untersucht.
Einer der maßgeblich Verantwortlichen der Kampagne gegen BAC
konnte zwischenzeitlich zur Rechenschaften gezogen werden, das
Kammergericht hat auch hier letztinstanzlich ein deutliches Urteil
gesprochen (Aktz: 14 U 69/13). Der Verurteilte ist daraufhin nach
Burma abgetaucht. Auf der Basis dieser klaren Rechtsprechung werden
nun im Auftrag der Anleger Ansprüche gegen die weiteren Hintermänner
und Mithelfer durchgesetzt.
Pressekontakt:
BAC Advisory GmbH
Potsdamer Platz 11
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