(ots) - Der von der Drogenbeauftragten der Bundesregierung
Marlene Mortler am gestrigen Tag veröffentlichte Drogen- und
Suchtbericht 2015 enthält falsche Angaben über die Werbeausgaben der
deutschen Tabakindustrie. Der Bericht behauptet, die Ausgaben für
Kinowerbung seien von 3,950 Mio. Euro im Jahr 2012 auf 7,769 Mio.
Euro im Jahr 2013 gestiegen. Hier wird im Bericht der
Drogenbeauftragten der falsche Eindruck erweckt, die Kinowerbung für
Tabakprodukte habe massiv zugenommen. So wird indirekt der Forderung
der Drogenbeauftragten nach einem Verbot der Kino- und Außenwerbung
für Tabakprodukte das Wort geredet. Tatsächlich sind die Ausgaben
gegenüber 2012 signifikant zurückgegangen, nämlich um mehr als 3,8
Mio. Euro. Die deutsche Tabakindustrie hat im Jahr 2013 für
Kinowerbung lediglich 77.695,80 Euro ausgegeben. In jedem Jahr werden
die Werbeausgaben der deutschen Tabakwirtschaft in Form einer
notariellen Tatsachenbescheinigung beurkundet und an die
Drogenbeauftragte der Bundesregierung gemeldet.
"Der Drogen- und Suchtbericht 2015 operiert wider besseres Wissen
mit falschen Zahlen zu den Werbeausgaben der Tabakwirtschaft. Damit
wird der Eindruck erweckt, die Werbeausgaben seien signifikant
angestiegen, um politischen Forderung nach einem kompletten
Werbeverbot für Tabakwaren Nachdruck zu verleihen. Hier wird eine
falsche Politik mit falschen Zahlen begründet", kritisierte der
Geschäftsführer des Deutschen Zigarettenverbandes Jan Mücke heute in
Berlin.
Schon bisher gelten in Deutschland sehr weitgehende
Werberestriktionen für Tabakwaren. Deutschland hat sich mit
Unterzeichnung des FCTC-Abkommens (Framework Convention on Tobacco
Control) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verpflichtet, die
Tabakwerbung, die Förderung des Tabakverkaufs und das Tabaksponsoring
umfassend zu verbieten. Die Bundesregierung stellte allerdings
gegenüber der WHO wiederholt fest, dass dies durch das Verbot der
Werbung im Fernsehen, Hörfunk und im Internet, das Verbot des
Sponsorings von Veranstaltungen mit grenzüberschreitender Wirkung und
der Produktplatzierung in audiovisuellen Sendungen sowie das
grundsätzliche Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse in
Presseerzeugnissen umgesetzt worden ist. Es besteht deshalb kein
rechtliches Erfordernis, die Kino- oder Plakatwerbung zu untersagen.
Dies käme einer beispiellosen Wettbewerbsbeschränkung gleich. Die
Freiheit zu werben, ist für jedes Unternehmen von grundlegender
Bedeutung, damit es um Marktanteile konkurrieren kann. Werbung ist
ein wesentliches Element des Wettbewerbes und ein Hilfsmittel, um mit
erwachsenen Konsumenten zu kommunizieren. In einer freiheitlichen
Rechtsordnung muss gelten: Wer ein legales Produkt herstellt, muss
seine Kunden informieren können.
Pressekontakt:
Deutscher Zigarettenverband e.V. (DZV)
Jan Mücke, Geschäftsführer
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