Wer kennt schon alle Gesetze und Vorschriften im Steuerrecht. Die Bände mit allen Kommentaren füllen ganze Regalwände. In Spezialfragen sind dann die Spezialisten gefragt. Das Rheiner Steuerberaterbüro Dräger, Käscher, Fazlic,Steuerberater PartG mbB Sprickmannstraße 1 im westfälischen Rheine bietet seinen Klienten, sowohl Privat- als auch Geschäftskunden, eine kompetente und stets aktuelle Beratung, die sich dann im wahrsten Sinne des Wortes auszahlt. Monatlich gibt das Büro einen Infobrief heraus, der sich mit verschiedenen Themen auseinandersetzt und wie sich diee Frage steuerlich auswirken. Dabei geht es nicht nur um. komplizierte Steuerfragen, sondern auch um die Themen wie dier Erneuerung der Einbauküche oder wie sich Wein eventuell steuerlich absetzen lässt.
(firmenpresse) - Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat in seinem Urteil vom 28.1.2015 entschieden, dass eine Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut darstellt, die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche indes als Gesamtheit zu sehen sind. Herd und Spüle werden beim erstmaligen Einbau (unselbstständige) Gebäudebestandteile, da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher Bestandteile sind daher steuerlich sofort abzugsfähig. Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel sind hingegen zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit sie nicht teurer sind als 410 €.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 14/15 anhängig.
Wein als Bewirtungskosten
„Bewirtung“ ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG) in seiner Entscheidung vom 28.11.2014 selbst auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wein zutreffen, wenn die erworbenen Weine anlässlich von Besprechungen mit Kunden, Mandanten und Fachkollegen getrunken werden. Bewirtungsaufwendungen sind aber nur dann steuerlich absetzbar, wenn bestimmte Formvorschriften gewahrt sind. Dazu hat der Steuerpflichtige zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen bei einer Bewirtung außerhalb einer Gaststätte schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Allgemeine Angaben über den Anlass der Bewirtung wie „Besprechungen mit Kunden, Mandanten und mit Fachkollegen“ reichen nicht aus. Auch sind Angaben über die Teilnehmer der Bewirtung, die namentliche Anführung aller Bewirtungsteilnehmer einschließlich des bewirtenden Steuerpflichtigen selbst (bei Gesellschaften der sie vertretenden Personen) und/oder seiner teilnehmenden Arbeitnehmer erforderlich. Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist weiterhin die zeitnahe Erstellung des (Eigen-)Belegs.
Der Aufwand für den Wein (also Bewirtungskosten) ist dann steuerlich nicht ansetzbar, wenn die vom Gesetzgeber geforderten Angaben fehlen oder zu allgemein gehalten sind. Entsprechend ist auch die Vorsteuer aus den Rechnungen nicht abziehbar. Nach Auffassung des FG gehört Wein auch nicht zu den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee oder Kekse. Bei solchen Aufmerksamkeiten ist ein Bewirtungsbeleg nicht erforderlich. Auf den Wert des Weins kommt es nicht an. Wird Wein als Kundengeschenk verwendet, unterliegen die Aufwendungen den besonderen Aufzeichnungspflichten, wenn sie steuerlich angesetzt werden sollen.
Arbeitszimmer eines Handelsvertreters
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung hierfür dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Dies gilt dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Diese Beschränkung der Höhe nach gilt aber dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der „Mittelpunkt“ bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster in seiner Entscheidung vom 5.3.2015 kann das Arbeitszimmer eines Handelsvertreters den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung bilden. Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige die vertragliche Verpflichtung, seine Kunden mindestens einmal im Monat zu besuchen, tatsächlich nicht gelebt, weil hierfür kein Anlass bestand. Seinen Kunden stand er bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe lag darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen. Diese Aufgabe hat qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig änderten und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden musste. Auch die Akquise von Neukunden erfolgte zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten waren deshalb nicht lediglich als dem Außendienst
dienende Tätigkeiten anzusehen.
Angemessenheit einer Pensionszusage
Erteilt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Pensionszusage, sind strenge Anforderungen zu beachten. So darf bei der Bildung der Pensionsrückstellung u. a. keine Überversorgung entstehen. Übersteigen die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Überversorgung vor. Die Pensionsrückstellung ist dann entsprechend zu kürzen. Dem widerspricht nunmehr das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) in seiner Entscheidung vom 2.12.2014. Nach seiner Auffassung findet die Annahme, dass eine Überversorgung anzunehmen ist, wenn die Pensionsleistungen sowie sonstigen Rentenanwartschaften zusammen mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge betragen, keine Stütze im Gesetz. Nach seiner Entscheidung kann ein bilanzpflichtiges Unternehmen, das einem Angestellten eine Versorgungszusage erteilt, die unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge beträgt (sogenannte Überversorgung), die entsprechenden Rückstellungen in voller Höhe in seine Bilanz einstellen. Damit wendet sich das FG auch gegen die gegenwärtige Praxis der Finanzverwaltung. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Werterhöhungen oder -minderungen der Pensionsleistungennach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen sind, wenn sie eintreten. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine sogenannte Festzusage. Bereits mit der ersten Zusage war die Pensionsleistung für den Gesellschafter-Geschäftsführer auf 6.000 DM monatlich bestimmt. Eine Erhöhung oder Minderung der Pensionsleistung war nach der Zusage nicht vorgesehen. Das FG entschied dazu, dass der Fall schon deshalb nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst ist, weil dem früheren Geschäftsführer eine unabänderliche Versorgungszusage erteilt wurde, sodass eine Ungewissheit im Gesetzessinne nicht vorliegt. Unabhängig davon ist aber auch nicht der Rechtsprechung des BFH zu folgen, die bei einer Überversorgung immer zu einer Kürzung der Pensionsrückstellung führt.
Das FG ließ die Revision zum BFH zu, da es von seiner Rechtsprechung abweicht; insofern
ist diese Entscheidung noch nicht endgültig. Die Erteilung einer Pensionszusage ist mit vielen Fallstricken
behaftet und muss gründlich überlegt und fachlich professionell durchdacht und umgesetzt werden.
Dräger, Käschner, Fazlic Steuerberater Part Gm bB ist eine Steuerberatung aus dem westfälischen Rheine, die sowohl Geschäfts- als auch Privatkunden berät und dabei größten Wert auf eine stets aktuelle und kompetente Beratung durch die Partner und die Mitarbeiter legt. Deshalb wird ständige Fortbildung betrieben, weil Steuerberatung als wertschöpfende Dienstleistung verstanden wird.
FOKUS Werbung & Fotografie
Lingener Damm 246
48432 Rheine
www.fokus.net
Info(at)fokus.de