Bau und Betrieb von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen unterliegen strengen Regelungen. In Baden-Württemberg müssen Betreiber von Schulen, Sportstätten, Krankenhäusern und Heimen unter anderem die Landesbauordnung und die Versammlungsstätten-Verordnung beachten. Darin wird geregelt, wann und wie Lüftungsanlagen eingebaut und in welchem Turnus sie überprüft werden müssen. Die Experten von IBEG bieten hierzu Unterstützung.
(firmenpresse) - In der Landesbauordnung für Baden-Württemberg wird in § 34 bestimmt, dass ein Aufenthaltsraumdurch Fenster oder raumlufttechnische Anlagen belüftet werden muss. Die Versammlungsstätten-Verordnung konkretisiert diese Regelung in § 17 und schreibt in Verbindung mit der technischen Regel DIN 1946 vor, dass Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche über eine mechanische Lüftungsanlage verfügen müssen.
In § 37 der Versammlungsstätten-Verordnung des Landes werden Betreiber verpflichtet, technische Anlagen und Einrichtungen, wie etwa Lüftungen, durch anerkannte Sachverständige prüfen zu lassen. Prüfungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung sowie regelmäßig alle drei Jahre durchgeführt werden.
Die Ingenieure und Techniker des Ingenieurbüros IBEG verfügen über die Befähigung sowohl zur Planung wie auch zur wiederkehrenden Prüfung von lufttechnischen Anlagen.
IBEG Ingenieurbüro Christian Eger
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