(ots) - Im ersten Quartal 2015 wurden 455Â 321 laufende
Bezüge von Betreuungsgeld gemeldet. Wie das Statistische Bundesamt
(Destatis) weiter mitteilt, sind dies 68 838 tatsächliche
Leistungsbezüge mehr als im vierten Quartal 2014.
Das Betreuungsgeld wurde hauptsächlich von Müttern bezogen (rund
95Â %). Allerdings kommt es bei Elternpaaren nicht darauf an, wer
Antragsteller ist. Im Ländervergleich fällt die
Geschlechterverteilung unterschiedlich aus, wobei es in Berlin mit
gut 9 % den höchsten Anteil an männlichen Beziehern gab.
Im früheren Bundesgebiet haben fast acht von zehn
Leistungsbeziehenden den Antrag auf Betreuungsgeld für den maximal
möglichen Bezugszeitraum von 22 Monaten gestellt; in den neuen
Ländern (einschließlich Berlin) waren es nur etwa fünf von zehn. Die
voraussichtliche Bezugsdauer ist dementsprechend in den neuen Ländern
mit durchschnittlich 15,5 Monaten deutlich kürzer als im früheren
Bundesgebiet (20,0 Monate).
18 % der Beziehenden besaßen nicht die deutsche
Staatsbürgerschaft. Knapp die Hälfte (49 %) der Kinder, für die
Betreuungsgeld bezogen wurde, waren das einzige Kind im Haushalt. In
einem Drittel der Fälle (34 %) war noch ein weiteres Kind vorhanden.
Nur 17Â % der Kinder lebten mit zwei oder mehr Geschwistern zusammen.
Seit dem 1. August 2013 haben Eltern Anspruch auf Betreuungsgeld,
wenn sie für ihr Kind keine frühkindliche Förderung in öffentlich
geförderten Tageseinrichtungen oder in öffentlich geförderter
Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Eltern, deren Kinder nach dem
31. Juli 2012 geboren wurden, erhielten bis zum 31. Juli 2014
Betreuungsgeld in Höhe von 100 Euro monatlich und seit dem 1. August
2014 von monatlich 150 Euro. Gezahlt wird grundsätzlich vom 15.
Lebensmonat des Kindes an für 22 Lebensmonate. Wenn Eltern die ihnen
maximal zustehenden 14 Elterngeldmonate schon vor dem 15. Lebensmonat
des Kindes verbraucht haben, weil sie die Elternzeit ganz oder
teilweise gleichzeitig in Anspruch genommen haben (Parallelbezug),
kann das Betreuungsgeld ausnahmsweise auch schon vor dem 15.
Lebensmonat bezogen werden. Bei Geschwistern mit gleichen
Voraussetzungen, also beispielsweise bei Zwillingen, begründet jedes
Kind einen gesonderten Anspruch.
Die vollständige Pressemitteilung (inklusive PDF-Version) mit
Tabelle sowie weitere Informationen und Funktionen sind im
Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter
http://www.destatis.de/presseaktuell zu finden.
Weitere Auskünfte gibt:
Kathrin Schäfer, Telefon: (0611) 75 8136, www.destatis.de/kontakt
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