(ots) - Die Gewerkschaft Ver.di weitet die Streiks
bei der Post weiter aus. Das Risiko wird immer größer, dass Briefe
nicht mehr innerhalb der vorgegebenen Fristen ankommen. Was ist zu
tun?
"Wer jetzt fristgerechnet ein Schreiben bei der Finanzbehörde
abgeben muss, der kann das Schriftstück auch faxen", darauf weist
Bernd Werner hin, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.
V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Wichtig bei der
fristgerechten Ãœbermittlung per Fax ist lediglich, dass der Absender
das Sendeprotokoll aufhebt. Fristgerechte Schriftstücke für Behörden
kann man aber auch in den Behördenbriefkasten einwerfen.
Der Poststreik kann sich auch auf Sendungen auswirken, die eine
Frist enthalten. Steuerbescheide des Finanzamts - zur Zeit ist dort
Hochsaison - gelten üblicherweise 3 Tage nach Abgabe bei der Post als
zugestellt (Datum Poststempel). Ab dem darauffolgenden Tag läuft auch
die Einspruchsfrist. "Bei dem aktuellen Poststreik gilt die
"Dreitagesfrist" für die Zustellung nicht mehr, wenn der Bescheid
später ankommt", so Bernd Werner auf www.lohnsteuerhilfe.net .
Vielmehr beginne die Einspruchsfrist erst mit dem Tag, an dem der
Bescheid beim Steuerzahler angekommen sei. Wichtig ist, dass der
Empfänger das Eingangsdatum des Bescheides vermerkt und in seinem
Einspruch auf den Poststreik verweist.
Wer sich trotz des Streiks auf die Post verlässt, und hofft, dass
sein Brief schon pünktlich ankommen wird, der hat die Fristversäumnis
selbst verschuldet. Im Vorfeld des Streiks wurde in den Medien
hinlänglich berichtet. Der Streik war kein unvorhersehbares Ereignis.
Pressekontakt:
Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
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