(ots) - In zahlreichen Darlehensverträgen der
Kreissparkasse Böblingen ist - wie bei zahlreichen Sparkassen - die
Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Das hat der
Hamburger Fachanwalt Peter Hahn festgestellt. Deshalb haben jetzt
einige Kunden der Kreissparkasse Böblingen mit HAHN Rechtsanwälte
Kontakt aufgenommen. Sie wollen ihre Immobiliendarlehensverträge
widerrufen. Und das mit gutem Grund. Denn in den untersuchten
Darlehensverträgen der Kreissparkasse Böblingen heißt es in der
Widerrufsbelehrung: "Die Widerrufsbelehrung beginnt frühestens mit
Erhalt dieser Belehrung."
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine
solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig
über den Beginn der Frist belehre, sagt Anwalt Hahn. Denn die
Verwendung des Wortes "frühestens" ermögliche es dem Verbraucher
nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich
zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne.
Das heißt: Der Beginn des Fristablaufs hänge gegebenenfalls noch von
weiteren Voraussetzungen ab. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren
gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen. Auch auf dem
Wortlaut der BGB-Info-Verordnung, dem Vertrauensschutz für die
Verwender zukommt, könne sich die Sparkasse nicht berufen, weil ihre
Widerrufsbelehrung mit dem Muster nicht wortgleich übereinstimmt.
Zahlreiche Instanzgerichte haben laut HAHN Rechtsanwälte eine
identische Formulierung in einer Widerrufsbelehrung als irreführend
und damit unwirksam angesehen.
"Eine Chance zum Ausstieg aus dem bestehenden Darlehensvertrag
bietet unter Umständen das ab dem Jahr 2002 im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht", sagt Hahn. "Denn
entspricht die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch
nicht den rechtlichen Vorgaben oder wurde sie unterlassen, steht dem
Verbraucher seit dem 1. November 2002 auch für
Immobiliendarlehensverträge ein "ewiges" Widerrufsrecht zu." Und das
gelte für alle Darlehensverträge, die nach dem 1. November 2002
abgeschlossen worden sind. "Ein erfolgreicher Widerruf kann sich gut
rechnen. So kann eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages einen
erheblichen Zinsvorteil bringen und die Vorfälligkeitsentschädigung
entfallen", so Hahn weiter. Der Verbraucher könne einen neuen
Darlehensvertrag abschließen und von den aktuell noch niedrigen
Zinsen profitieren.
Wie mit fachanwaltlicher Unterstützung der Widerruf eines
Darlehensvertrages erfolgreich durchgesetzt werden kann, darüber
informiert HAHN Rechtsanwälte betroffene Verbraucher auf ihrer
Homepage. Außerdem bietet HAHN Rechtsanwälte eine kostenfreie
Erstprüfung von Immobiliendarlehensverträgen auf Fehlerhaftigkeit der
Widerrufsbelehrung an.
Zum Kanzleiprofil:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, erneut unter den TOP 5 und als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien bei
Kapitalanlageprozessen genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt
Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin,
Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren
ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und
Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
HAHN Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die
Kanzlei sind zurzeit achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über
Standorte in Bremen, Hamburg, Kiel und Stuttgart.
Pressekontakt:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
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