Diese Redewendung greift offensichtlich bei sexueller Belästigung, nicht jedoch beim Essen von einem Stück Bienenstich oder einer Frikadelle- wenn es um eine fristlose Kündigung geht.
(firmenpresse) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass einmal „Busengrapschen“ bei der Kollegin nicht zum Jobverlust führt, wenn der Mitarbeiter es hinterher aufrichtig bereut und eine Wiederholung nicht zu erwarten ist. Dann würde nach Auffassung des BAG eine Abmahnung ausreichen. Wer den Fall nachlesen möchte:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17858
Es ist schon bemerkenswert, dass das BAG beim Essen eines Stücks Bienenstich eine fristlose Kündigung annimmt, während es beim unerwünschten Berühren des Busens bei einer Kollegin eine Abmahnung als ausreichend erachtet.
Ein Freibrief für die „Casanovas“ am Arbeitsplatz ist das Urteil dennoch nicht. Vielmehr muss im konkreten Fall abgewogen werden, ob eine fristlose Kündigung wirksam ist oder nicht.
Die Kanzlei Dr. Ternick und Collegen prüft anhand der aktuellen Rechtsprechung, ob eine beabsichtigte Kündigung oder bereits ausgesprochene wirksam ist.