(ots) - Am 23. Juni hätte die mündliche Verhandlung vor
dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bei einem Verfahren IX ZR
154/14 angestanden. Dabei sollte über die Wirksamkeit eines Widerrufs
eines Immobiliendarlehens nach bereits erfolgter Ablösung entschieden
werden. Die Kläger hatten gegen das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Februar 2014 - 13 U 71/13 -
Revision eingelegt. Heute teilte die Pressestelle des BGH mit, dass
die Kläger die Revision zurückgenommen haben. "Wegen der Rücknahme
der Revision ist diese Rechtsfrage höchstrichterlich weiterhin nicht
geklärt", so der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN
Rechtsanwälte. "Es ist aber zu vermuten, dass die Bank kalte Füße
bekommen und sich deshalb mit den Klägern außergerichtlich geeinigt
hat".
Das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung
der Kläger war erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat
zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen seien zwar
fehlerhaft, aber es sei Verwirkung anzunehmen. Das Oberlandesgericht
argumentierte, dass der Verbraucher zwar eine fehlerhafte
Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen
sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten. Zwischen Vertragsschluss und
Widerruf hätten mehr als vier dreiviertel Jahre gelegen. Zudem hätten
zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der
Kläger und dem Widerruf drei Jahre gelegen (Zeitmoment). Im Übrigen
habe die Beklagte nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass
die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten
stehe (Umstandsmoment).
"Wir von HAHN Rechtsanwälte haben angenommen, dass der
Bundesgerichtshof das Urteil des OLG Hamburg vom 26.02.2014 wegen der
nicht tragfähigen Begründung aufhebt. Allein aufgrund der Tatsache,
dass das Darlehen bereits seit drei Jahren abgelöst worden war,
konnte das OLG nicht die Verwirklichung des Umstandsmoments annehmen.
Ein Umstandsmoment ist vorliegend überhaupt nicht verwirklicht
worden", meint Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet zurzeit allen
betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Überprüfung der
Immobiliendarlehensverträge auf Fehlerhaftigkeit der
Widerrufsbelehrung an. Die Chancen für einen erfolgreichen Ausstieg
aus bestehenden Darlehensverträgen stehen laut Anwalt Hahn bei
fehlerhafter Widerrufsbelehrung in einer Vielzahl von Fällen sehr
gut.
Zum Kanzleiprofil:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
Kiel und Stuttgart.
Kanzleikontakt:
HAHN Rechtsanwälte
PartG mbB
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