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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen/Bekanntmachung gemäß § 82 Abs.
9 BörseG
Veräußerungsermächtigung auf andere Weise als über Börse oder
öffentliches Angebot
Laakirchen, 25. Juni 2015. Die Miba AG, 4663 Laakirchen,
Dr.-Mitterbauer-Straße 3 (in der Folge auch die "Gesellschaft") gibt
gemäß § 82 Abs. 9 BörseG und § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1
Veröffentlichungsverordnung 2002 bekannt, dass die 29. ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. Juni 2015 folgenden
Beschluss zum 7. Tagesordnungspunkt fasste:
"a) Der Vorstand wird - unter Widerruf der in der 27. Ordentlichen
Hauptversammlung vom 28. Juni 2013 erteilten Ermächtigung - für die
Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung an gemäß § 65
Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b Aktiengesetz ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft
(Vorzugsaktien Kategorie B) zu erwerben, wobei der niedrigste beim
Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 100,- (Euro einhundert) und der
höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 10% über dem
durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb
vorhergehenden zehn Börsetage beträgt, sowie zur Festsetzung der
Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und
das jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich
dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu
veröffentlichen hat. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb
der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener
Aktien einmal oder auch mehrfach, also auch wiederholt, ausüben,
allerdings jeweils nur bis zu einer Höchstgrenze von 10 % (zehn
Prozent) des jeweiligen Grundkapitals, wobei bei der Berechnung
dieser Höchstgrenze von der Gesellschaft zum jeweiligen Zeitpunkt
gehaltene eigene Aktien entsprechend zu berücksichtigen sind (gemäß §
65 Absatz 2 erster Satz Aktiengesetz). Die Ermächtigung kann ganz
oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch; ab
1.1.2016 § 189a Z 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich, auch
von einzelnen, veräußerungswilligen Aktionären (negotiated purchases)
erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs
ausgeschlossen.
b) Der Vorstand wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren vom Tag der
Beschlussfassung an ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
gemäß § 65 Absatz 1b in Verbindung mit §§ 169 bis 171 Aktiengesetz
für die Veräußerung eigener Aktien eine andere gesetzlich zulässige
Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot
und über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts
(Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen - insbesondere als
Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, (Teil-)Betrieben,
sonstigen Vermögensgegenständen oder Anteilen an einer oder mehreren
Gesellschaften im In- oder Ausland."
Diese Bekanntmachung ersetzt gemäß § 82 Abs. 10 BörseG die
Veröffentlichung gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz AktG. Auf den auf
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Miba AG
(www.miba.com) veröffentlichten Bericht des Vorstands zum 7.
Tagesordnungspunkt wird verwiesen.
Rückfragehinweis:
Mag. Valerie Weixlbaumer-Pekari
Head of Corporate Communications & Marketing Services
Tel.: +43/664/5416364
mailto: valerie.weixlbaumer(at)miba.com
Investoren/Analysten
MMag. Markus Hofer
CFO
Tel.: +43/7613/2541-1138
mailto:markus.hofer(at)miba.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Unternehmen: Miba Aktiengesellschaft
Dr.Mitterbauer-Straße 3
A-4663 Laakirchen
Telefon: 07613/2541-0
FAX: 07613/2541-1010
Email: info(at)miba.com
WWW: www.miba.com
Branche: Zulieferindustrie
ISIN: AT0000734835
Indizes: Standard Market Auction
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch