Vereinbarungen und Klauseln sind in der Rechtsschutzversicherung nicht immer für den Laien verständlich.
(firmenpresse) - Wer eine Rechtsschutzversicherung abschließen möchte, muss sich oftmals durch das Bedingungswerk der einzelnen Gesellschaften arbeiten. Was ist bei welcher Gesellschaft versichert und was nicht? Wer nicht riskieren will, im Schadenfall ohne Leistung auszugehen, muss sich über die Bausteine und Tarifmerkmale der einzelnen Versicherungen informieren.
Im Vergleichsrechner des Internet-Versicherungsmaklers IAK GmbH werden über 110 Rechtsschutzversicherungen dargestellt. Vorher muss der Kunde selektieren, welcher Versicherungsschutz (z. B. Beruf, Privat, Verkehr) gewünscht wird.
Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/rechtsschutzversicherung.html
Zu den einzelnen Vereinbarungen und Klauseln soll hier Aufschluss gegeben werden. Man muss beim Vergleich aber darauf achten, in welcher Rechtsschutzversicherung diese auch eingeschlossen sind.
?Innovationsklausel: Mit dieser Klausel wird vereinbart, dass künftige Verbesserungen von Bedingungen, die sich nicht auf den Beitrag auswirken, auch automatisch für den bestehenden Versicherungsschutz gelten.
?Kündigungsklausel Versicherer: Ein Versicherer kann naturgemäß nach einer bestimmten Schadenanzahl kündigen. Mit dieser Kündigungsklausel vereinbart der Versicherer, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht erst nach zwei Schäden innerhalb von zwölf Monaten besteht.
?Kündigungsklausel Versicherungsnehmer: Hier hat der Versicherungsnehmer bereits nach einem Schaden das außerordentliche Kündigungsrecht. Die Rechtsschutzversicherung kann sofort gekündigt werden.
?Prämiengarantie: Hier wird seitens der Rechtsschutzversicherung eine Vereinbarung geschlossen, dass eine Beitragsanpassung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen wird.
?Prüfung der Erfolgsaussichten durch Schiedsgutachterverfahren: Der Versicherungsnehmer hat das Recht ein Schiedsgutachten anzustrengen. Dieses kommt zu Tragen, wenn die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsschutz mangels Erfolgsaussichten ablehnt. Der Gutachter ist ein von der Rechtsanwaltskammer beauftragter Anwalt. Sein Urteil ist bindend. Je nach Gesellschaft trägt die Versicherung die Kosten für das Schiedsgutachten.
?Prüfung der Erfolgsaussichten durch Stichentscheid: Auch hier kann sich der Versicherte gegen eine Ablehnung des Versicherungsschutzes wehren. Er beauftragt einen Anwalt seiner Wahl, um für den Versicherungsfall eine Stellungnahme abzugeben. Auch hier ist der Entscheid für die Versicherung bindend, wenn die Einschätzung des Rechtsanwaltes nicht offensichtlich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht.
?Prüfung der Erfolgsausichten im Zwei-Stufen-Verfahren: Sollte der Stichentscheid kein konkretes Ergebnis ergeben, weil der Versicherer hier eine erhebliche Abweichung von Sach- und Rechtslage sieht, so kommt es zu einer Entscheidung durch das Schiedsverfahren.
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