(ots) -
Wenn ein Steuerzahler doppelte Haushaltsführung geltend macht,
dann tut er das in der Regel deswegen, weil sein Familienwohnsitz in
der einen und sein beruflicher Einsatzort in einer anderen Stadt
liegt. Doch wenn die Gemeinde entsprechend groß ist, kann nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sogar innerhalb
einer einzigen Stadt doppelte Haushaltsführung in Frage kommen.
Allerdings muss eine erhebliche Entfernung zu Grunde liegen.
(Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 1 K 234/12)
Der Fall: Ein Hamburger Rechtsanwalt und Steuerberater hatte
ausgerechnet, dass zwischen seinem Familienwohnsitz und seinem
Arbeitsplatz etwas mehr als 25 Kilometer Entfernung zurückzulegen
waren, was im Stadtverkehr einer einfachen Fahrtzeit von 41 Minuten
entsprach. Er mietete deswegen eine deutlich näher am Arbeitsplatz
gelegene, 45 Quadratmeter große Wohnung an und machte dafür doppelte
Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt führte aus, die täglichen
Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsplatz seien dem
Steuerzahler zuzumuten.
Das Urteil: Die Finanzrichter schlossen sich unter den konkreten
Umständen der Argumentation des Fiskus an. "Unter großstädtischen
Bedingungen" sei eine Wegezeit von weniger als einer Stunde durchaus
noch im Bereich des Vertretbaren. Das könne man als "üblich"
bezeichnen. Gleichzeitig legten die Richter auch Wert darauf, dass es
nicht grundsätzlich unmöglich sei, innerhalb derselben Gemeinde
Familienwohnsitz und Zweitwohnsitz zu unterhalten.
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