(ots) - Viele Camper haben ihren Caravan aus dem
Winterquartier geholt, um jetzt die eine oder andere
Schönheitsreparatur vorzunehmen oder ihn zu beladen. Der ADAC sagt,
worauf beim Abstellen des Caravans auf der Straße zu achten ist:
- Der Anhänger darf ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen
am Fahrbahnrand geparkt werden.
- Die Parkfläche darf nicht durch Zusatzschilder für bestimmte
Fahrzeugarten wie zum Beispiel Pkw oder Busse reserviert sein.
- Bei einem Parkplatz darf der Wohnwagen nicht über eine
Parkflächenmarkierung (aufgezeichneten Linien) hinausragen.
Passt der Anhänger nicht in die Markierung, ist das Abstellen dort
verboten.
- Soweit Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen ausnahmsweise
erlauben, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen.
- Das Parken von angekoppelten Wohnanhängern ist grundsätzlich
erlaubt, wenn nicht durch Verkehrszeichen das Parken von Pkw mit
Anhängern verboten ist. So lange ein Wohnwagen angekuppelt ist,
dürfen Pkw und Wohnwagen ohne Zeitbegrenzung am Straßenrand geparkt
sein.
Beim abgekoppelten Anhänger beginnt ein neuer Zweiwochen-Zeitraum
erst dann, wenn der Parkplatz geräumt und so für andere frei gemacht
wurde. Die Polizei notiert daher die Ventilstellung parkender
Anhänger, um feststellen zu können, ob der Hänger durchgängig stand
oder bewegt wurde.
Der ADAC appelliert an Wohnmobilfahrer und Caravanbesitzer, beim
Parken ihrer Fahrzeuge auf ein Miteinander mit anderen
Verkehrsteilnehmer zu achten. Gerade auf Schulwegen kann ein Caravan
beispielsweise rechtlich zwar korrekt abgestellt sein; dennoch
könnten Schulkinder dadurch gefährdet werden, dass die Sicht beim
Überqueren der Straße beeinträchtigt wird.
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