Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Würzburg - vom 14. Juni 2015
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verwendung einer nickelhaltigen Kniegelenksprothese trotz bekannter Nickelallergie, LG Würzburg, Az.: 14 O 760/14
Chronologie:
Die Klägerin begab sich 2011 in die Klinik der Beklagten zwecks Implantation einer Kniegelenks-Teilprothese. In der Folge musste diese Prothese wieder ausgebaut werden, da sich aufgrund einer starken Nickelallergie keine feste Verbindung zwischen Knochen und Prothese gebildet hatte. Seit der streitgegenständlichen Operation ist die Klägerin in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Der Biegegrad des linken Knies liegt bei maximal 100 Grad. Längeres Stehen oder Gehen ist ihr nicht möglich. Sie ist auf ständige Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Ihren Beruf als Einzelhandelskauffrau kann sie nicht mehr ausüben. Der GdB liegt bei 60.
Verfahren:
Der vom Gericht bestellte Gutachter führte zutreffend aus, dass die eingebrachte nickelhaltige Prothese nur in Absprache und mit Einwilligung der Patientin hätte verwendet werden dürfen. Dies war aber nicht der Fall. Das Gericht hat darauf einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem die Parteien nähergetreten sind.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Nickelallergie war den behandelnden Ärzten der Beklagten hinlänglich bekannt. Umso unerklärlicher ist, dass hierauf nicht entsprechend reagiert wurde, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht fest.
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