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AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft
Wien, FN 99489 h
ISIN AT0000603709
Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juli
2015 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien § 65 Abs 1 Z 8
sowie Abs 1a und Abs 1b AktG iVm § 82 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 2
VeröffentlichungsV
In der ordentlichen Hauptversammlung der AGRANA
Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Wien, wurde am 3. Juli 2015 zum 8.
Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:
1. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für
die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu
10% des Grundkapitals der Gesellschaft, auch unter wiederholter Ausnutzung der
10%-Grenze, sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss
des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen durch die
Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch
Dritte und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der
Gegenwert je Stückaktie darf die Untergrenze in Höhe von EUR 1,-- nicht
unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Stückaktie
darf nicht mehr als 15% über dem durchschnittlichen nach den jeweiligen
Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft der
vorangegangenen 10 Handelstage an der Wiener Börse liegen. Erfolgt im Rahmen von
Finanzierungsgeschäften (etwa Pensions- oder Swapgeschäften) oder
Wertpapierleihe- oder Wertpapierdarlehensgeschäften eine Veräußerung und ein
Rückerwerb von eigenen Aktien durch die Gesellschaft, gilt der Veräußerungspreis
zuzüglich einer angemessen Verzinsung als höchster Gegenwert für den Rückerwerb.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung
gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene
Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das
quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des
Bezugsrechts). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der
Hauptversammlung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen.
Gemäß dieser Ermächtigung eingezogene eigene Aktien sind von der 10%-Grenze
gemäß Punkt 1. des Beschlusses abzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu
beschließen.
Wien, im Juli 2015
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
AGRANA Beteiligungs-AG
Mag.(FH) Hannes Haider
Investor Relations
Tel.: +43-1-211 37-12905
e-mail:hannes.haider(at)agrana.com
Mag.(FH) Markus Simak
Public Relations
Tel.: +43-1-211 37-12084
e-mail: markus.simak(at)agrana.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: AGRANA Beteiligungs-AG
F.-W.-Raiffeisen-Platz 1
A-1020 Wien
Telefon: +43-1-21137-0
FAX: +43-1-21137-12926
Email: info.ab(at)agrana.com
WWW: www.agrana.com
Branche: Nahrungsmittel
ISIN: AT0000603709
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Sprache: Deutsch