(firmenpresse) - OLG München entscheidet zu Gunsten der Sparkassenkunden
06.07.2015 - Zahlreiche Sparkassen und Kreissparkassen verwendeten in den Jahren 2011 bis 2013 im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen Widerrufsbelehrungen, bei denen die Belehrung im so genannten Ankreuzmodell (auch checkbox-Modell) erfolgte. Dabei wurden die Textpassagen, die für den konkreten Fall Anwendung finden sollten, durch die Sparkasse angekreuzt. Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in seinem Urteil vom 21.05.2015 (17 U 334/15 - nicht rechtskräftig) nunmehr festgestellt, dass in den ihm zur Entscheidung vorliegenden drei Widerrufsbelehrungen eine äußere Form der Gestaltung gewählt wurde, die nicht dem so genannten Deutlichkeitsgebot genügen.
Die von der beklagten Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrungen waren nicht entsprechend § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet. Dies gilt nach Ansicht des Bankrechts-Senats bereits deshalb nicht, weil sich das Druckbild der Widerrufsbelehrung und weiterer Informationen, die mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet sind, nicht unterscheidet. Dies entspricht, so der Senat, nicht den Anforderungen an eine hervorgehobene und deutliche Gestaltung
Nach unserer Erfahrung tritt dieses Problem bei den Darlehensverträgen zahlreicher Sparkassen und Kreissparkassen auf, die das entsprechende Muster in den Jahren 2011 - 2013 verwendet haben.
Die Darlehensnehmer haben daher auch heute noch gute Chancen, Ihre Darlehensverträge zu widerrufen. Damit können sie von den Einsparungsmöglichkeiten der derzeit niedrigen Zinssätze profitieren. Sollten Sie einen Darlehensvertrag mit einer Sparkasse oder Kreissparkasse bereits abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann auch dieses mit Erfolg zurückgefordert werden.
Lassen Sie Ihren mit einer Sparkasse oder Kreissparkasse geschlossenen Darlehensvertrag von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen - wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos.
Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2015/07/06/widerrufsbelehrungen-der-sparkassen-und-kreissparkassen-aus-den-jahren-2011-und-2012-fehlerhaft/
Ihr Ansprechpartner Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht info(at)nittel.co
Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Neckargemünd: Bahnhofstraße 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 - 7298080 | Fax: 06223 - 7298080
München: Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 - 25549850 | Fax: 089 - 25549855
Hamburg: Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043
Berlin: Cicerostraße 21, 10709 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279
Über Nittel und Minderjahn | Rechtsanwälte
Die Anwälte von Nittel und Minderjahn mit ihrer Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Neckargemünd, München, Berlin und Hamburg vertreten seit Jahren mit großem Erfolg private und institutionelle Anleger gegen Banken, Versicherungen, andere Finanzinstitute, Vermögensverwalter, Anlageberater und sonstige Finanzdienstleister sowie Emittenten von Anlageprodukten. Unsere Kernkompetenz ist es, Anleger vor unseriösen und betrügerischen Angeboten zu schützen und Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Weiterhin vertreten wir bundesweit Mandanten, die von ihrem bisherigen Anwalt nicht richtig vertreten wurden im Anwaltshaftungsrecht. Darüber hinaus betreuen wir Bankkunden in bank- und kreditrechtlichen Fragestellungen.
Mehr Informationen zu Nittel und Minderjahn | Rechtsanwälte finden Sie im Internet unter https://nittel.co , http://anwaltshaftung.de und http://darlehenswiderruf.net