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Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet Unternehmen, die
personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, den Umgang mit
diesen Daten zu dokumentieren. Dafür müssen die Unternehmen eine
Übersicht über die Verfahren anfertigen und diese auf Antrag für
jedermann in geeigneter Weise verfügbar machen. Befragungsergebnisse
aus dem TÃœV SÃœD Datenschutzindikator (DSI) zeigen, dass hier in
vielen Unternehmen noch Handlungsbedarf besteht.
Lediglich 31% der beim DSI Befragten antworteten mit "Ja" auf die
Frage, ob ein öffentliches Verfahrensverzeichnis vorhanden ist und
auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden kann. "Unternehmen bringen
sich damit in eine prekäre Lage, da sie gesetzlich dazu verpflichtet
sind, eine solche Übersicht jedem Anfragenden zugänglich zu machen",
erklärt Rainer Seidlitz, Datenschutzexperte bei der TÜV SÜD Sec-IT.
Ein öffentliches Verfahrensverzeichnis muss beispielsweise folgende
Informationen enthalten: Komplette Firmenbezeichnung, Anschrift und
Namen der Geschäftsführung, Zweckbestimmungen der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Daten, Empfänger, denen die Daten
mitgeteilt werden können, eine möglicherweise geplante Übermittlung
der Daten in Drittstaaten und darüber hinaus auch Informationen
bezüglich Fristen zur Löschung der Daten.
"Neben dem öffentlichen ist auch das interne Verfahrensverzeichnis
für einen transparenten und wirksamen Datenschutz besonders wichtig,
das aber leider oft nicht mit der nötigen Sorgfalt gepflegt wird",
sagt Rainer Seidlitz. 42% der Befragten sind sich sicher, dass sie
keine aktuelle Übersicht über alle Verfahren führen, bei denen
personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden.
Im internen Verfahrensverzeichnis werden zusätzlich die für das
konkrete Verfahren getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nach § 9 BDSG
allgemein beschrieben und die zugriffsberechtigten Personen genannt
sein. Insbesondere die Sicherheitsmaßnahmen erfordern umfangreichere
Darstellungen, um eine Angemessenheitsprüfung für das bestimmte
Verfahren zu ermöglichen. "Das Verfahrensverzeichnis ist eine
wichtige Stütze für den Datenschutzbeauftragten. Damit kann er
leichter die Zulässigkeit der eingesetzten Verfahren aus
Datenschutzsicht bewerten und kontrollieren", erläutert Rainer
Seidlitz.
Der TÃœV SÃœD DSI wurde im Juli 2014 von der TÃœV SÃœD Sec-IT GmbH,
unterstützt durch die Ludwig-Maximilians-Universität München,
vorgestellt. Unternehmen, die selbst prüfen möchten, wie gut sie in
Sachen Datenschutz aufgestellt sind und an welchen Stellen
Verbesserungspotenzial besteht, können am TÜV SÜD DSI unter
www.tuev-sued.de/datenschutzindikator teilnehmen.
Weitere Informationen zu den Themen Datenschutz und
Datensicherheit erhalten Interessenten unter www.tuev-sued.de/sec-it
oder unter der kostenlosen Rufnummer 0800/5791-5005.
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