(ots) - Im Patentstreit zwischen den chinesischen
Mobilfunkunternehmen Huawei und ZTE hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) wie erwartet entschieden: Besitzt ein Unternehmen ein
standardessentielles Patent (SEP) - im Falle von Huawei handelt es
sich hierbei um den Mobilfunkstandard LTE - ist hieraus nicht
zwangsläufig eine marktbeherrschende Stellung abzuleiten. Diese muss
vielmehr vom Beklagten belegt und von dem nationalen Gericht im
Einzelfall geprüft werden. Sollte eine marktbeherrschende Stellung
vorliegen, kann das Unternehmen dazu verpflichtet werden, dem
Wettbewerber ein Lizenzangebot zu unterbreiten. Das Lizenzangebot
muss dabei zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien
Bedingungen (sog. FRAND-Bedingungen) erfolgen und zudem alle
branchenspezifischen Klauseln enthalten, die in einem Lizenzvertrag
üblicherweise aufgeführt sind. Hierzu gehören insbesondere auch die
Höhe der Lizenzgebühr und die Berechnungsart. Außerdem ist der
Patentinhaber dazu verpflichtet offenzulegen, welche Patente verletzt
wurden und worin die Verletzung genau besteht.
Niedrigere Anforderungen für FRAND-Lizenzangebote
Auf das Lizenzangebot hat der Patentverletzer sorgfältig und
ernsthaft zu reagieren. Lehnt er das Angebot ab, muss er dem
Patentinhaber kurzfristig ein schriftliches Gegenangebot unterbreiten
und für die Lizenzgebühren Sicherheit leisten. Ist das Verhalten des
Patentverletzers dabei jedoch als rein taktisch, zögerlich oder nicht
ernst gemeint zu bewerten, bedeutet ein Antrag auf Unterlassung
seitens des Patentinhabers nicht, dass dieser seine
marktbeherrschende Stellung missbraucht. Auch Klagen des
Patentinhabers auf Rechnungslegung ebenso wie auf Schadensersatz für
vergangene Nutzungen des Patents stellen selbstverständlich keinen
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Ob die
entsprechenden Maßnahmen angemessen sind, entscheidet das jeweils
zuständige Gericht.
Die Auseinandersetzung zwischen Huawei und ZTE hatte das
Landgericht Düsseldorf im Frühjahr 2013 an den EuGH verwiesen, um
Widersprüche in den Rechtsauffassungen bei SEP-Klagen zwischen dem
BGH und der EU-Kommission aufzulösen. Die EU-Kommission hatte im
Vergleich zum BGH höhere Anforderungen für FRAND-Lizenzangebote des
Patentinhabers gefordert. Mit seiner gestrigen Entscheidung, die
zwischen beiden Positionen vermittelt, folgt der EuGH der Auffassung
des Generalanwalts Melchior Wathelet, der dem EuGH bereits im
November 2014 einen Vorschlag in dieser Rechtssache unterbreitet hat.
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