München, 22.07.2015: Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 21.05.2015 (Az. 17 U 334/15) entschieden, dass die von einer Sparkasse in den Jahren 2011 und 2012 in Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind. Das Oberlandesgericht München urteilte, dass die Kläger noch nach Ablösung der Darlehen und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen den Widerruf jeweils wirksam erklären und die Vorfälligkeitsentschädigungen wieder zurückfordern konnten.
(firmenpresse) -
Das Urteil des OLG München ist insofern von besonderer Bedeutung, als damit Widerrufsbelehrungen für unwirksam erklärt wurden, die sich an dem ab dem Jahr 2010 gültigen gesetzlichen Widerrufsmuster orientierten. Das Urteil hat damit auch Auswirkung auf viele Widerrufsbelehrungen, die von weiteren Banken und Sparkassen ab dem Jahr 2010 verwendet wurden.
Denn zur Begründung der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrungen führte das OLG München insbesondere an, dass die Belehrungen nicht im erforderlichen Maße deutlich hervorgehoben waren. So hatte sich in dem vom OLG entschiedenen Fall die Widerrufsinformation drucktechnisch nicht von anderen Vertragsbestandteilen hervorgehoben. In dieser unzureichenden Form gestaltete Widerrufsbelehrungen wurden auch von anderen Banken verwendet.
Als weiterer Fehler wurde vom OLG München ausgemacht, dass in den Widerrufsbelehrungen nicht alle Pflichtangaben aufgeführt waren, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, ehe die Frist für den Widerruf zu laufen beginnt.
Nicht abschließend entschieden, jedoch entsprechend angedeutet, hat das OLG München, dass die Ankreuzmöglichkeiten in den Widerrufsbelehrungen zu den im Jahr 2011 abgeschlossenen Verträgen zu einer weiteren „Verunklarung der Belehrung“ und damit zur Unwirksamkeit der Belehrung führen könnten.
Vor dem Hintergrund dieser wegweisenden Entscheidung sollten betroffene Bankkunden (gegebenenfalls nochmals!) von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen, ob auch bei ihnen eine entsprechend unwirksame Widerrufsbelehrung verwendet wurde.
CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert geschädigten Investoren ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte sind deshalb mit der Funktionsweise von Finanzprodukten der geregelten und ungeregelten Märkte bestens vertraut, als Kapitalmarktrechtspezialisten ausgewiesen und verfügen über langjährige, d.h. zum Teil mehr als zehnjährige, einschlägige Jusitizerfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, ist mit Alexander Kainz seit 2008 ein weiterer Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten zwölf Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
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