Das öffentliche Preisrecht – genauer gesagt die VO PR 30/53 – ist eine Verordnung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) aus dem Jahre 1953 mit dem Ziel, marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens durchzusetzen. Diese Verordnung ist Basis für die oftmals durchgeführten Preisprüfungen der Preisüberwachungsbehörden bei öffentlichen Aufträgen. Seit dem Jahr 2005 bis heute führte durchschnittlich jede dritte Preisprüfung zu einer Rückzahlungsverpflichtung für die Unternehmen.
(firmenpresse) - Vor allem auch aufgrund des Alters der Verordnung wurde immer wieder über Sinn und Zweck dieser preisrechtlichen Vorschriften diskutiert und die Frage aufgeworfen, ob diese noch auf der Höhe der Zeit sind.
Dazu hatte das Bundeswirtschaftsministerium jetzt auch in 2014 ein Gutachten zur Bedeutung und Relevanz der VO PR 30/53 (Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen) in Auftrag gegeben, das inzwischen vorliegt. Es sollte eine Standortbestimmung unter Betrachtung von Notwendigkeit, Sinn und Zweck hoheitlicher preisrechtlicher Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge erfolgen.
In dem Gutachten wird zwar die weitere Notwendigkeit der preisrechtlichen Vorschriften gesehen, jedoch auch darauf hingewiesen, dass diese streng genommen nicht verfassungs- und EU-rechtlich geboten und somit grundsätzlich disponibel sind.
Zeitgleich ist ein weiteres Gutachten auf der Webseite des Bundesverbandes der Preisprüfer und Wirtschaftssachverständigen (BVdPW) veröffentlicht, das die absolute Notwendigkeit der preisrechtlichen Vorschriften wegen der Aufrechterhaltung des Preisstandes betont.
Beide Gutachter kommen jedoch auch zur Erkenntnis, dass Verbesserungspotenzial in Bezug auf die Neufassung des Preisrechts besteht. Übereinstimmend wird eine Ausweitung des Preisrechts auf wesentliche Unterauftragnehmeranteile gesehen, wobei die Grenze der Wesentlichkeit einerseits bei 80% und andererseits bei 10% liegt. Das Ressortabkommen und somit das vertragliche Preisprüfungsrecht der Bundeswehr (BAAINBw) wird kritisch gesehen.
Unterschiede gibt es in beiden Gutachten bei der Frage nach der Berücksichtigung von internationalen Auftraggebern und der Übernahme der Vorschriften des neuen Handelsrechts bezüglich der Pensionsrückstellungen – genauso wie bei Erleichterungen für KMU und Dienstleistungen sowie einer eventuellen Einführung von Wettbewerbspreisen, die dann ungeprüft bleiben würden.
Einzelne Akzente ergeben sich aus der Empfehlung in jeweils einem der beiden Gutachten, einerseits verbindliche Prüfungs- und Berichtsstandards sowie eine übergeordnete Schiedsstelle und eine Kurzpreisprüfung bei Auftragsvergabe einzuführen sowie andererseits Festpreise für freiberufliche Tätigkeiten zuzulassen.
Wie geht es nun weiter? In den weiteren Diskussionsprozess werden mit Sicherheit auch die Preisprüfer, Verbände und weitere Experten mit eingebunden. Bisher gibt es aus dieser Richtung noch keine öffentlichen Stellungnahmen.
Das Bundeswirtschaftsministerium schreibt zu seinem in Auftrag gegebenen Gutachten:
„Die Gutachter zeigen Defizite bei der Rechtsklarheit sowie der praktischen Anwendung und Beachtung der PreisVO auf und geben Hinweise zu möglichem Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf. Außerdem verweist das Gutachten auf die Referenzfunktion des Preisrechtes vor allem im europäischen Beihilferecht, dem kommunalen Abgaberecht (Gebührenberechnung bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen) sowie im Zuwendungsbereich (Gewährung von Zuwendungen auf Kostenbasis).
Gleichwohl stellen die Gutachter klar, dass die PreisVO rechtlich nicht zwingend fortbestehen muss, sondern im Rahmen der politischen Willensbildung auch zur Disposition gestellt werden könnte.“
Die Initiative für die weitere Entwicklung liegt jetzt beim Bundeswirtschaftsministerium – eine eingehendere Stellungnahme und der Anstoß zu einem Diskussionsprozess sind wahrscheinlich. Möglicherweise wird das jedoch erst nach der Reform des Vergaberechts auf Grundlage der EU-Vergaberichtlinien geschehen.
Auf der neuen diesbezüglich eingerichteten Webseite http://www.preisrecht.info sind die Empfehlungen aus den beiden genannten Gutachten sowie die Unterschiede und Gemeinsamkeiten näher ausgeführt. Dort erfolgt auch die zeitnahe Information über die weitere Entwicklung auf dem Weg zu einem möglichen neuen Preisrecht inklusive der schon bald zu erwartenden Stellungnahmen der Verbände, des Bundesverbandes der Preisprüfer und Wirtschaftssachverständigen und des Bundeswirtschaftsministeriums selbst.