PresseKat - Eltern aufgepasst: Babysitter müssen ausreichend versichert sein (FOTO)

Eltern aufgepasst: Babysitter müssen ausreichend versichert sein (FOTO)

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(ots) -
Per Huckepack durchs Wohnzimmer getobt, über das
Verlängerungskabel gestolpert und unsanft auf dem Teppich gelandet -
sicher keine seltene Szene beim Babysitting. Meist ist nach einem
kurzen Schreck alles wieder vergessen. Doch was ist, wenn sich zum
Beispiel einer dabei verletzt? Und wer trägt die Kosten, wenn dem
Babysitter auf dem Weg zur Familie etwas zustößt? "Jeder Babysitter
sollte eine Haftpflichtversicherung haben, um im Fall eines
Missgeschickes ausreichend finanziell abgesichert zu sein", sagen die
Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG). "Selbst wenn die
Eltern den Babysitter nur gelegentlich und nicht regelmäßig
beanspruchen." Was viele zudem nicht wissen: Die Eltern des Kindes
sind dazu verpflichtet, den Babysitter bei der entsprechenden
gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden, wenn es sich um einen
Minijob handelt.

Eltern und Babysitter sollten über eine Haftpflichtversicherung
verfügen

Die Haftpflichtversicherung des Babysitters - Jugendliche sind
meist über ihre Eltern mitversichert - greift, wenn er während der
Betreuungszeit das Eigentum der Familie versehentlich beschädigt oder
gar für eine Verletzung des Kindes verantwortlich ist. Der Babysitter
kann auch über die Familienhaftpflichtversicherung der Eltern des
betreuten Kindes mitversichert sein. Denn diese schützt vor den
finanziellen Risiken bei Personen- und Sachschäden, die der
Babysitter gegenüber Dritten während seiner Tätigkeit verursacht.
Beispielsweise, wenn der Nachbar der Eltern im Treppenhaus über das
Skateboard des Babysitters stolpert und sich verletzt. "In der Regel
ist jede Haushaltshilfe, also auch der Babysitter, über die private
Familienhaftpflicht mitversichert - unabhängig davon, ob ein
Arbeitsvertrag besteht. Die DVAG-Experten empfehlen dennoch, die
Bedingungen der Haftpflichtversicherung vorab genau zu überprüfen, um




sicher zu gehen, ob ausreichend Schutz besteht.

Eltern müssen den Babysitter zur gesetzlichen Unfallversicherung
anmelden

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt gegen die Folgekosten,
wenn der Babysitter während der Betreuungszeit sowie auf dem Hin-
oder Rückweg in einen Unfall verwickelt ist. Verantwortlich für die
Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich der
private Arbeitgeber beziehungsweise beim Babysitting die Eltern des
betreuten Kindes. Verdient der Babysitter weniger als 450 Euro
monatlich, müssen die Eltern ihn über das sogenannte
"Haushaltsscheck-Verfahren" bei der Minijob-Zentrale melden. Diese
zieht dann automatisch den einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag -
das sind 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts - zweimal im Jahr mit den
übrigen Sozialabgaben vom privaten Arbeitgeber ein. Hat der
Babysitter mehrere Minijobs beziehungsweise verdient er beim
Babysitter-Job mehr als 450 Euro pro Monat, ist er voll
sozialversicherungspflichtig und muss selbst einen Anteil davon
bezahlen. Die Eltern des Kindes sind dann dazu verpflichtet, den
Babysitter für die Tätigkeit bei ihnen im Haushalt direkt beim
zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Je nach Bundesland
gibt es unterschiedliche Träger - weitere Informationen dazu unter
www.dguv.de.

Wichtige Dinge, über die Eltern den Babysitter vor der
Betreuungszeit informieren sollten:

- ... wie er die Eltern im Notfall erreicht
- ... ob eine nahestehende Person im Notfall zu Hilfe geholt werden
kann
- ... ob er Besuch empfangen oder Fernseh schauen darf
- ... ob er sich eigene Getränke oder Essen mitbringen muss
- ... wo Windeln, Küchengeräte und weitere notwendige Utensilien zu
finden sind
- ... ob das Kind bestimmte Nahrungsmittel nicht verträgt oder andere
Allergien hat
- ... dass er rein rechtlich gesehen Kinder unter zwölf Jahren nicht
medizinisch versorgen darf (theoretisch also nicht einmal ein
Pflaster aufkleben), sondern in diesem Fall die Eltern
benachrichtigt, damit sie sofort nach Hause kommen
- ... ob mit dem Kind gespielt werden soll beziehungsweise darf
- ... wann Schlafenszeit ist



Pressekontakt:
Deutsche Vermögensberatung AG, Münchener Straße 1, 60329 Frankfurt,
www.dvag.com
E-Mail: pressemeldung(at)dvag-presseservice.de, Tel. Sylvia Herbrich:
069-2384-127


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Datum: 29.07.2015 - 12:43 Uhr
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